Behinderte Personen und Fahrtkosten!

Entfernungspauschale für Arbeitnehmer: Nur einfache Wegstrecke

Auch Menschen mit Handicap müssen gelegentlich verreisen. Egal ob es sich dabei um den Weg zur Arbeit, zur Ausbildung oder einen medizinischen Transport handelt. Es ist hierbei nur sinnvoll, dass die Kosten nicht auch noch auf den behinderten Menschen sitzen bleiben. Dementsprechend gibt es Möglichkeiten die Reisekosten teilweise oder vollständig erstattet zu bekommen. Diese werden nachfolgend vorgestellt.

Die Entfernungspauschale für Personen mit Handicap!

Entfernungspauschale für Arbeitnehmer: Nur einfache WegstreckeMit einem festen Arbeitsplatz und einer Arbeitsstätte, können die Kosten mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden. Damit diese Regelung greift, muss im Behindertenausweis aber mindestens 70 beim Grad der Behinderung vermerkt sein. Bereits bei einer Eintragung von 50 gilt diese Regelung, sofern das Merkzeichen „G“ eingetragen ist. Behinderte Menschen können an der Kfz-Steuer zusätzlich noch zwischen 50 und 100 Prozent sparen, wie der ADAC erläutert.

Die Entfernungspauschale deckt nur eine bestimmte Strecke ab. Ist diese aber größer, als es die erstatteten Kosten sind, so kann der Differenzbetrag über die Einkommenssteuer vergolten werden. Auch für private Fahrten bei einem Grad der Behinderung von 70 mit dem Merkzeichen „G“ oder generell bei 80, können insgesamt im Jahr 3.000 Kilometer mit einem Satz von 30 Cent berücksichtigt werden. Die Strecke erweitert sich auf 15.000 Kilometer jährlich, wenn eines der folgenden Merkzeichen im Behindertenausweis eingetragen ist:

  • aG
  • H
  • BI

Ausbildungsfahrten von behinderten Menschen!

Egal ob schulische Ausbildung, Universität oder berufliche Weiterbildung, dass Integrationsamt ist in der Pflicht ein geeignetes Fahrzeug zu beschaffen. Hierbei können auch die Kosten für die Führerscheinprüfung übernommen werden. Die Nutzung eines Taxis oder Beförderungsdienstes ist in Härtefällen ebenfalls möglich.

Bei Schulkindern, die nicht auf den öffentlichen Verkehrsverbund zurückgreifen können, organisiert der Sozialhilfeträger die Fahrten zur Schule und zurück. Auch fürs Studium sind entsprechende Hilfen vorgesehen.

Fahrten aus medizinischem Anlass!

Im Fall medizinischer Fahrten übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Dies trifft zumindest dann zu, wenn eines der oben aufgeführten Merkzeichen oder mindestens die Pflegestufe II vermerkt ist. Der Arzt muss die Behandlung vorab jedoch bescheinigen.

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