Die abzugsfähige Vorsteuer bei den Reisekosten ist zurück

Hotel, Service, Hotelservice als Reisekosten

Hotel, Service, Hotelservice als ReisekostenDer Vorsteuerabzug ist ein probates Mittel, um die steuerlichen Kosten für eine Reise bei der unternehmerischen Umsatzsteuer geltend zu machen. Damit die Vorsteuer bei den Reisekosten geltend gemacht werden kann, muss eine Leistung im Sinne des Betriebes vorliegen. Die steuerlichen Aufwendungen bei einer Reise der Mitarbeiter waren jedoch nicht immer abzugsfähig.

Frühere Regelungen bei der Besteuerung der Reisekosten

Die gesetzlichen Regelungen zu den Reisekosten und insbesondere auf den Vorsteuerabzug haben sich mehrfach geändert. Einer der Gründe waren die EU-Richtlinien. Ein Verbot die Vorsteuer steuerlich geltend zu machen wurde am 01. April 1999 eingeführt. Zum Teil hat diese Regelung auch heute noch Gültigkeit.

Die Nichtgewährung der Abzugsfähigkeit wiedersprach jedoch der rangmäßig höheren EU-Richtlinie. Entsprechend wurde die Regelung im Zuge des Steueränderungsgesetzes 2003 überarbeitet. Seit diesem Zeitpunkt kann die Umsatzsteuer, welche für Reisekosten anfällt, beim Vorsteuerabzug eingebracht werden.

Was sollte beim Vorsteuerabzug berücksichtigt werden?

Aus dem Paragraphen 15 des Umsatzsteuergesetzes geht hervor, dass die Kosten für Übernachtungen und Verpflegung im vollständigen Umfang abzugsfähig sind. Die Ausdrucksweise bei der Verpflegung ist, durch die Zuhilfenahme des Wortes „tatsächliche“ vor Pflegekosten etwas verwirrend. Gemeint ist damit lediglich, dass nur die Beträge gegengerechnet werden können, die auch auf der Rechnung ausgewiesen sind. Pauschalbeiträge sind hingegen nicht abzugsfähig.

Eine unumgängliche Hürde, die genommen werden muss, ist das Vorlegen einer Rechnung für jeden Posten, der geltend gemacht werden soll. Die Nennung der Aufwendungen auf der Rechnung muss dabei ebenso korrekt sein, wie die angezeigten Beträge. Der Mitarbeiter sollte diese Belege daher gleich nach Übergabe kontrollieren.

Enthalten sein sollten der Name und die Adresse des Rechnungsausstellers. Zudem müssen die Steuer- und Identifikations-Nummer hinterlegt werden. Nur so können die Kosten vom Finanzamt zugeordnet werden. Bei Kleinstbeträgen muss dieser Aufwand nicht durchlaufen werden. Bruttobeträge unter 150 Euro müssen ausschließlich den verwendeten Steuersatz enthalten.

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