Änderungen durch die Reisekostenreform 2014

Reisekostenreform 2014, Gesetz Bundestag
Update, Wichtiger Hinweis:
Hier finden Sie die aktuellen Pauschalen: Verpflegungsmehraufwand 2024.

Es war bereits im Dezember 2012 absehbar, dass nach dem Vermittlungsausschuss des Bundestages auch die anderen Instanzen der geplanten Reform des Reisekostenrechts zustimmen würden. Seit dem 01. Februar 2013 liegt nun auch die Zustimmung des Bundesrates vor. Das “Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts” wird somit ab dem 1. Januar 2014 rechtsgültig und angewendet.

Mit der Reform des Reisekostenrechts zum Januar 2014 ändern sich einige Dinge für die Arbeitnehmer. Auch für die Arbeitgeber wird die Reisekostenabrechnung zukünftig einfacher, klarer und transparenter. Im Wesentlichen hat man aber nur an drei Stellen Änderungen vorgenommen:

  1. Es wird zukünftig nur zwei statt drei Verpflegungspauschalen geben.
  2. Es wird ab Januar 2014 eine „erste Tätigkeitsstätte“ festzulegen sein, die die bisher verwendete Begrifflichkeit der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ ablöst.
  3. Die Berechnung der Unterkunftskosten ändert sich zukünftig ebenso wie die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung.

Allen Neuerungen rechtlicher Art begegnet man als Arbeitnehmer gewohnheitsmäßig zunächst mit Misstrauen, aber sie können durchaus gewisse Vorteile bedeuten. Worin diese im Einzelnen liegen können und auf welche Fälle sie zutreffen, erläutern wir im Anschluss.

Neuerungen bei der Verpflegungspauschale

Verpflegungsmehraufwendungen wurden bisher in einer dreistufigen Staffelung von 6, 12 und 24 Euro je aushäusigem Arbeitstag und Dauer der Abwesenheit abgerechnet. Nun hat man eine der drei Stufen gestrichen. Es wird zukünftig also nur noch zwei Stufen geben. In den Reisekostenabrechnungen ab Januar 2014 dürfen ab 2014 nur noch folgende Unterscheidungen getroffen werden:

  • Ist man aus beruflichen Gründen mindestens acht Stunden aushäusig, sind Pauschalabrechnungen von 12 Euro zulässig.
  • Bei einer berufsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz, die 24 Stunden dauert, dürfen für jeden ganzen Tag der Abwesenheit zukünftig pauschal 24 Euro abgerechnet werden.

Diese Summen sind Pauschbeträge, die unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten je Reisetag angerechnet werden. Die An- und Abreisetage einer Dienstreise, die sich über mehrere Tage erstreckt, werden gesondert mit 12 Euro veranschlagt. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz im Unternehmen dauern wird. Günstiger ist die neue Regelung vor allem in der Anwendung bei dienstlichen Kurzreisen. Nicht nur werden die An- und Abreisetage zum Tagungsort besser gestellt. Im Vergleich erhält man auch bei einer kurzen Abwesenheit von minimal acht Stunden doppelt so viel Geld wie bisher erstattet. Ist man aber nur vier oder sechs Stunden nicht am eigentlichen Arbeitsort anzutreffen und kann nach einer Tagung oder Besprechung im Nachbarort wieder in die Firma kommen, entfällt eine abrechenbare Verpflegungspauschale.

Übrigens: Die Komplette Tabelle mit den Inlands- und Auslandspauschalen finden Sie im Artikel zum Verpflegungsmehraufwand für 2014

Neuerungen bei der ersten Tätigkeitsstätte

Bisher sprach man von der „regelmäßigen Arbeitsstätte“. Nun wird man umdenken müssen. In der Reisekostenabrechnung geht es nun um die “erste Tätigkeitsstätte”. Die „erste Tätigkeitsstätte“ ist in den meisten Fällen die eigene Firma. Sie kann aber auch eine Auslandsniederlassung sein, in der man mehrere Jahre verweilen wird. Festgelegt wird die Bewertung der Arbeitsstätte als erste Arbeitsstätte entweder vom Arbeitgeber selbst oder durch das zuständige Finanzamt. Dabei kommen verschiedene Bewertungskriterien zur Anwendung – beispielsweise die Frage danach, wie lange und oft man an einer Arbeitsstätte anwesend ist oder wie lange die berufsbedingte Abwesenheit regelmäßig dauert. Damit wird der zunehmenden Flexibilisierung des Arbeitsmarktes Rechnung getragen. Mobile Arbeitsplätze, mehrjährige Auslandstätigkeiten oder nur zeitweise angemietete Projektbüros sind moderne Neuerungen, die immer häufiger zur Anwendung kommen.

Fahrtkosten, Pendlerpauschale bei Reisekosten-Reform 2014Nach der neuen Regelung kann man ab Januar 2014 die Fahrt zum “ersten Tätigkeitsort” mit der Pendlerpauschale abrechnen. Die gefahrenen Kilometer werden als einfache Strecke gewertet. Ist man regelmäßig an unterschiedlichen Arbeitsorten tätig, darf man zukünftig alle anderen Fahrtkosten komplett über die Kilometerpauschale abrechnen. Hier wird also die gesamte gefahrene Strecke abgerechnet. Der neu eingeführte Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte” wirkt sich auch steuerlich aus. Der „geldwerte Vorteil“, den ein Dienstwagen bedeutet, wird anders bewertet. Steuerlich ins Gewicht fällt zukünftig lediglich die einfache Fahrt, die man zur “ersten Tätigkeitsstätte” unternimmt. Sämtliche anderen Strecken, die man zurücklegt, sind steuerfrei gestellt, die sie als geschäftlich bedingte Fahrten gewertet werden.

Neuerungen in Sachen Unterkunftskosten und doppelter Haushaltsführung

Gesetzt den Fall, man würde mehrere Jahre statt am ersten Arbeitsort in Hamburg in einer japanischen Auslandsfiliale oder bei einer längerfristigen Projektbetreuung in München eingesetzt werden, könnte man zukünftig Übernachtungskosten – egal, ob es sich um ein Hotel handelt oder man eine Wohnung anmieten muss – für 48 Monate bzw. vier Jahre lang als Werbungskosten anrechnen. Dies gilt nach der Reisekostenreform ohne jede Einschränkung. Lebt man aber sechs Jahre in einem anderen Ort als dem, der als „erste Tätigkeitsstätte“ definiert wurde, muss man für die restliche Zeit die „doppelte Haushaltsführung “ heranziehen, um die Kostenabrechnung korrekt abzuwickeln. Die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten bzw. die Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung können von den betroffenen Arbeitnehmern bis zu monatlichen 1000 Euro als anrechenbaren Maximalbetrag abgerechnet werden. Die Größe der angemieteten Wohnung im zeitweiligen Dienstort spielt keine Rolle. Die regional geltenden Vergleichsmieten müssen zukünftig nicht mehr nachgewiesen werden. Nachteilig wirkt sich allerdings aus, dass man die preisliche Differenz zu den gesetzlich festgesetzten Unterkunftskosten selbst tragen muss. Schlagen also die angemietete Wohnung oder die Hotelkosten mit mehr als den festgesetzten 1000 Euro monatlich zu Buche, muss man den Differenzbetrag aus eigener Tasche dazu legen. Luxushotels oder überteuerte Wohnungen müssen zumindest teilweise aus eigener Tasche bezahlt werden.

Gesamtbewertung der neuen Regelungen

Die Inhalte der Reform zum Reisekostenrecht sind insgesamt vorteilhafter – sowohl für den Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber. Auf Arbeitnehmerseite können höhere Rückerstattungen der tatsächlichen Ausgaben beantragt werden. Entweder können diese am Jahresende im Nachhinein steuerlich berücksichtig werden oder der Arbeitgeber übernimmt die Erstattung per Reisekostenabrechnung, wenn die aushäusige Geschäftstätigkeit beendet wurde. Aus Sicht des Arbeitgebers sind klarere Gesetzesregelungen gegeben und die Abrechnung wird insgesamt einfacher. Das Herumgerechne mit drei verschiedenen Verpflegungspauschalen entfällt. Bei einer nur kurzen Abwesenheit während des Arbeitstages erhält man keine Verpflegungspauschale, wenn die Abwesenheit kürzer als acht Stunden ist. Besser gestellt sind aber kurze Dienstreisen. Hier bekommt man eine deutlich höhere Rückerstattung bei Auswärtsterminen, die länger als acht Stunden dauern.

Lesen Sie ergänzend auch den Artikel zur Entfernungspauschale im Lexikon auf reisekostenabrechnung.com.

28 Antworten auf „Änderungen durch die Reisekostenreform 2014“

  1. Ich habe mir vor ein paar Tagen dieses Buch bei Buch.de gekauft:

    Änderungen im Reisekostenrecht 2013/2014
    ISBN-13: 978-3732246472

    Da wird die alte Regelung mit der Neuen verglichen. Mir gefällts.

  2. Arbeitnehmer sind besser gestellt? MAn hat mit dem Gesetz die Leiharbeiter treffen wollen. Früher konnten sie tatsächliche Kilometerkosten absetzen, jetzt kann der Betrieb des Kunden als erste Tätigkeitsstätte deklariert werden.
    Leiharbeit oder moderne Sklaverei soll noch intensiver ausgebeutet werden.. Bravo Merkel

  3. @Olaf
    Danke für den Buchtipp!

    @Meinhard,
    >Ist man regelmäßig an unterschiedlichen
    >Arbeitsorten tätig, darf man zukünftig alle anderen
    >Fahrtkosten komplett über die Kilometerpauschale
    >abrechnen.

    Damit wird der Leiharbeiter der ständig an unterschiedlichen Arbeitsorten aktiv ist doch besser gestellt!

    Sven.

  4. Hallo,
    erstmal vielen lieben Dank für den Beitrag. Jetzt ist schon einiges klarer. Ich habe mir auch das Buch „Änderung im Reisekostenrecht“ gekauft.
    Leider werden da keine Sonderfälle behandelt.
    Ich fahre lieber am späten Abend von einer Reise nach hause und komme dann erst nach mitternacht an. Also am nächsten Tag zwischen 1 und 3 Uhr.
    Welcher Tag ist dann der Abreisetag? Kann der auch 24 Stunden haben?
    Würde ich um 01:00 nochmal 12 Euro bekommen wenn ich dann noch unterwegs bin?
    Was wenn ich mehrere Tage für den Heimweg brauche?
    Einfacher ist das neue Recht gerade auch nicht. Zumindest wenn man die Definition von Abreisetag nicht findet.
    Vielen Dank für die Antwort.
    Kerstin

    1. Hallo, für die Berechnung des Verpflegungsmehraufwands ist die „00:00“ Uhr Grenze entscheidend. Was bis hier an Stunden angefallen ist kann abgerechnet werden (oder eben nicht). Um 00:00 Uhr beginnt dann ein neuer Tag und das Spiel beginnt von vorn….

  5. @Jan

    Aber gibt es nicht Sonderregeln? Die habe ich gerade eben nicht genau genug im Hinterkopf, um hier diese zu posten.

    Zumindest früher gab es die ;)

  6. Hallo,

    Was kann man tun mit die Kosten die mehr sind als die Pauschbeträge?

    z.B. ich war in Köln von Tag 1 08 morgens bis Tag 2 22 abends, dann bekomme ich nicht so viel Geld, wie funktioniert es wenn ich mehr Kosten hab? Kann ich das Geld auch noch bekommen?

    Danke,

    Niels de Groot

    1. Hallo, diese Regelungen hier gelten erst für 2014. hier gibts alle Verpflegungspauschalen für 2013. In Punkto Verpflegung sind für den Arbeitnehmer die Verpflegungskosten über die Pauschalen abgedeckt.

  7. Hallo, bei uns in der Firma geht jetzt die große Fragerei los und da ich mich nicht auf Halbwissen verlassen möchte habe ich hier mal ein paar Fragen :)

    Kurze Erklärung meiner Arbeit: Ich fahre Krankenwagen und stempel mich morgens (oder wie auch immer zum Dienstbeginn ) ein und fahre dann für 8 – 10 Std durch die Stadt. Nachm Dienst stelle ich das Auto wieder ab und melde mich ab.

    1. Wir arbeiten per Stempeluhr. Muss ich also 8,01 Std angemeldet sein damit ich die 12 Euro bekomme?

    2. Sind die 12 € Pflicht oder kann der AG zB auch 6 zahlen und ich hol mir den Rest vom Finanzamt?

    LG, Christian

    1. Hallo Christian,

      hier fehlt mir leider auch konkretes Wissen. Gerne teile ich aber meine Meinung und Einschätzung mit.

      Generell zum Thema Krankenwagen, Rettungsassitent, Notarzt: http://www.steuerratgeber-online.de/Blog/verpflegungsmehraufwand-bei-rettungsassistent-und-notarztwagenfahrer/

      1. An der zeitlichen Schwelle von 8 Stunden ändert sich ja durch die Reisekostenreform nichts. Das sollte also vorher nicht anders gewesen sein.

      2. Nein, keine Pflicht. Der Arbeitgeber braucht (theoretisch) auch gar nicht zahlen, dann würdest du dir alles vom Finanzamt zurückholen. Ich habe allerdings auch schon davon gehört/gelesen, dass es diese „Mischzahlungen“ gibt. Finde ich persönlich (aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwands) eher unglücklich, ist aber natürlich eine vertragliche Geschichte.

      Zur Not mal mit den Kollegen sprechen, einer hat sicherlich einen Steuerberater (zumindest im Bekanntenkreis), den er zur finalen Klärung ansprechen kann.

  8. Liebe Reisekosten-Gurus,

    ich habe eine Frage zur Neuregelung der Tätigkeitsstätten, die sich auf das häufige Beispiel (siehe Webseite – Link) der Verkäuferin aus Frankfurt bezieht, die in Hanau oder Aschaffenburg eingesetzt wird. Das entspricht zufällig genau meinem Fall :-)

    Ich wohne in Frankfurt, betreue zwei Werke in Hanau (Hessen) und Aschaffenburg (Bayern), Dienstsitz ist aktuell Aschaffenburg, da hier mein Chef sitzt, Büro habe ich an beiden Standorten. Praktisch muss ich meine Methoden in beide Werke ausrollen, bin aber etwa 200 Tage im Jahr in Aschaffenburg (wg. Chef) und nur 20 Tage in Hanau.

    Nun zwei Fragen:
    1) Bitte ich meinen Chef um einen Schrieb der Personalabteilung, die erste Tätigkeitsstätte „Hanau“ auszuweisen, könnte ich die 200 Tage in Aschaffenburg voll als Dienstreise absetzen (100km * 0,30€), anstatt wie bisher die Pendlerpauschale 50km*0,30€.

    Ist das so korrekt? Die reale Häufigkeit an den Stätten spielt keine Rolle mehr? Der AG / Arbeitsvertrag überstimmt das Finanzamt? Selbst wenn mein Chef der Änderung nicht zustimmen würde, könnte ich selbst Hanau als 1. Tätigkeitsstätte ausweisen, da es näher am Frankfurt liegt? Oder überstimmt mich dann das Finanzamt mit den 200 Tagen in Aschaffenburg?

    2) Wenn ich als erste Tätigkeitsstätte Hanau zugeordnet bekomme, würden hier dann auch die hessischen Feiertage gelten? Dann hätte ich 3 zusätzliche, bayrische Feiertage verloren. Oder fahre ich einfach die 3 Feiertage nach Bayern zur Arbeit, d.h. bleibe zu Hause und genieße den Tag?

    Gruß und vielen Dank für die Einschätzung!

    Michael

  9. Hallo!
    Meine Frage wurde von Kerstin bereits geschrieben,aber m.E. Nicht korrekt beantwortet:
    Auch ich reise gerne abends zurück (aus Italien kommend nach Deutschland). Bei einer Abfahrtszeit um 21Uhr komme ich erst am nächsten Tag um 2 Uhr zuhause an. Da dem letzten Tag keine Übernachtung folgt, wird es lt Definition der Abreisetag ( mit der entsprechend kleineren Pauschalstufe von 23€) sein, obgleich ich 24h abwesend war. Kommt jetzt die Pauschale 24h zur Anwendung (34€) oder die eines Abreisetages (23€). Oder ist tatsächlich der letzte Tag mit den 2h der Abreisetag??? Obgleich diesem Tag ja keine Übernachtung vorausging, da ich ja Nachts im Flugzeug oder im Auto gesessen habe.
    Danke für eure fachkundigen Antworten!

  10. Hallo,

    ich hab da mal eine Frage.
    Von meinem Arbeitgeber habe ich folgendes zu dem Thema bekommen:

    „Seitens unseres Steuerberaters haben wir eine falsche Information zum Thema neues Reisekostengesetzt 2014 bekommen. Nach dem Gesetzgeber kann man bis zu 12,00 € in Zukunft als Reisekosten ausbezahlen, die steuerfrei sind.
    Wir bleiben beim alten System.“

    Bedeutet das also das der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, er kann auch beim alten 6,12,24 Verfahren bleiben? Oder ist es gesetzlich nun geregelt das alle 12,24 bezahlen „müssen“ ?

    Vielen Dank für die Antworten :-)

    1. Hallo Fritz, die Antwort verbirgt sich hier sicher schon im Text: Der Arbeitgeber ist nicht zur Erstattung der entsprechenden Pauschalen verpflichtet. Er kann gar nichts oder weniger erstatten (Differenzen können dabei im Rahmen der jährlichen Steuererklärung direkt mit dem Finanzamt abgerechnet werden) und er kann natürlich auch mehr erstatten, wenn er das möchte ;-)

  11. Wir befinden uns im Land des Reisekostengesetzes Baden-Württembergs. Ist es von Relevanz, wenn wir, die Firma, die Übernachtungskosten, die der Reisende bereits selbst beglichen hat, dem Reisenden voll zurückerstatten ob die Hotelrechnung auf den Firmennamen oder auf den eigenen Namen lautet?
    Wenn ja – was für Konsequenzen ergeben sich hieraus? Im Voraus besten Dank.

  12. Ab wieviel km wird den die neue Pendlerpauschale
    versteuert.beisp.18cend pro km bei 100km 18€ mal
    20 arbeits tage 360 versteuert 19% 68,40 € bleibt
    291.60 € .ist das so richtig .So will unser Arbeit
    geber das machen,darf er das?oder ist das jetzt neu
    das der betrag versteuert wird,??? bitte schnell um
    Antwort.

  13. Da hat sich der Staat wieder was ausgedacht und da das SpesenThema generell kompliziert ist,
    sieht niemand, wie teuer es fuer den Aussendienstler wirklich geworden ist.

    Die neue Regelung wirkt sich für den AN in Prozente zu seinem Gehalt unverhältnismäßig stark negativ aus.

    In 2013 war es erlaubt den Sachbezugswert (1,60) fuer Fruehstueck dem Arbeitnehmer abzuziehen.
    Dies ist nun nicht mehr moeglich.

    USA, oder europäische Kollegen dürfen alles was sie realistisch am Tag ausgeben, abrechnen.

    Beispiel: Frühstück 15, Mittag 20 Abend 25 €, =60 €

    Eigene Lebensmittel im Auto können, nicht unbegrenzt mitgeführt werden, sowie kann man morgens auch nicht immer gross was aus dem Hotel mitnehmen,
    also muss was in Raststätten gekauft werden,
    oder hat man spät abends irgendwie doch noch Hunger, kann man nicht an den eigenen Kühlschrank gehen, man büßt auch sonst einiges privat ein.

    Bei Flugreisen muss man am Flughafen was kaufen
    und wenn es nur 0,5l Wasser ist, für 4,50 €.

    4,5 € sind für mich ca 9 € von meinem Brutto Gehalt…..
    Natuerlich kann ich aus dem Wasserhahn des Waschbecken im Flughafen Wasser trinken, aber ggf. nicht im Ausland.

    Ich denke daran sieht man auch, wie teuer so ein Tag draussen ist, dass auch die 24 € fuer Deutschland zu knapp sind.

    Ich stelle fest, dass ich in Deutschland abends im Lokal kaum was gescheites (incl. 1 Getraenk ) unter 18 € finde.

    +4,80 Frühstück = 22,80 verbraucht = 1,20 Rest fuer den Tag.

    Was ist, wenn Sie jetzt der Gastronomie auch noch Trinkgeld geben?

    Beispiel 100 Uebernachtungen pro Jahr.

    2013 wurden für alle Inland und Ausland Reisen dem AN 1,60 € pro Frühstück abgezogen
    (x 100= 160 € max pro Jahr = ca. 320 € brutto max des Jahres-Gehaltes).

    Jetzt in 2014 wird für Deutschland dem AN dies abgezogen

    24.00 € davon 20%= 4,80 €
    (x 100= 480 € = kostet 960 € brutto vom Gehalt )

    Ok, ist nur das 3-fache.
    Ok, man kann luegen und ..ohne Fruehstueck auf die Hotelrechnung schreiben lassen

    Auch fürs Ausland wird ja 20% der Ausland-Tagesspesen abgezogen,
    anstatt wie in 2013 1,60 €.
    Nun wird dies von Tagessatz abgezogen

    Niederlande 60 € -20% = 12,00 € ( anstatt 1,60 wie in 2013 )
    Belgien 41 € 8,20 €
    Dänemark 60 € 12,00 €
    Frankreich 44 € 8,80 €
    Straßburg 48 € 9,60 €
    UK 42 € 8,40 €

    Italien 34 € 6,80 €
    Schweden 72 € 14,40 €
    Schweiz 48 € 9,60 €
    Wien 36 € 7,20 €

    Alles addieren und das dann *12 auf das Jahr hochgerechnet
    plus seine Steuerklasse dann sieht man wieviel von dem Brutto nun dafuer drauf geht.

    Wer hat das kreiert,?
    Ach ja, ich vergass,
    es sind diejenigen die sich selber satt die Diaeten erhoeht haben, weil ja alles so teuer geworden ist.

    Wenn gute Leute gehalten werden sollen, dann muesste ein Arbeitgeber nun ueberlegen die Gehaelter anzuheben,
    d.h. Lohnkosten steigen,
    wer will das denn ??

    Da ist eine gute Spesenregelung doch guenstiger fuer die Firmen

  14. Ich vermisse die Antwort auf die oben gestellte Frage, wie das mit An- und Abreisetagen zu sehen ist, wenn die Zeit an diesen Tagen unter 8 Stunden sind bei einer mehrtägigen Dienstreisen. Kann man 12 Euro in Ansatz nehmen oder nicht?

  15. Hallo,

    ich habe Fragen zur Verpflegungspauschale.

    Ich arbeite bei einem Paketdienst und bekomme am Tag 6,-€ Spesen gezahlt.

    Durch die Änderung ab 2014 müßte ich 12€/Tag bekommen.
    Liege ich da richtig?

    Wie mache ich die Differenz von 6,-€ geltend?

    Die Schwierigkeit besteht u.a. darin, Nachzuweisen mehr als 8h am Tag unterwegs zu sein.

    mfg
    Thomas D.

    1. Hi, Arbeitszeiten Sind doch in den Verträgen festgelegt?! Wenn der Chef die Differenz nicht zahlt, dann bleibt nur der Weg über die Steuererklärung…

  16. Hallo,

    mein Mann ist seit 01.09 angestellt als Helfer in der Forstwirtschaft.
    Es hieß dass er bis März im Forst arbeitet und dann entweder auf Montage oder in die Landwirtschaft gehen muss, da dann ja keine Arbeit im Forst mehr möglich ist. Er ist laut Vertrag das gesamte Jahr bei dem Forstwirt beschäftigt.
    Im Sommer würde er quasi als Subunternehmern, bzw privater Leiharbeiter. War auch alles so abgesprochen und ok. Besprochen wurde dass keine Montage stattfindet sondern er in die landwirtschaft gehen wird, da er zumindest Abends zuhause sein möchte.

    Nun ist die zweite Woche in der mit seinem Chef (die einzigen Mitarbeiter der Firma) auswärts auf Montage ist, da im Forst erst das Laub fallen muss.

    Letzt Woche waren die beiden für das verlegen von Wasserleitungen zuständig, angestellt über einen BEtrieb eines Freundes vom Chef. Unterbringung hatte der Freund organisiert, war letzten Endes ein Wohnwagen dessen Heizung nicht funktionierte auf einem Campingplatz mit kaltem Wasser.

    Diese Woche ist die Unterkunft wohl wieder vom Freund gestellt, diesmal ein Ferienzimmer.

    Nun meine eigentliche Frage-wenn er als Helfer in der Forstwirtschaft angestellt ist, muss er dann Tätigkeitsfremde Arbeiten erledigen?
    Und steht ihm auf Montage ein Verpflegungsgeld zu?
    Bisher muss er lediglich keine Unterkunft bezahlen, Verpflegung muss er komplett selber tragen.

    Bitte um Hilfe!
    MfG
    Andrea Roder

    1. Hi, was er arbeiten darf und was nicht, dass ist im Arbeitsvertrag bzw. über Das Arbeitsrecht geregelt. Das kann hier keiner beantworten.

      Verpflegungsmehraufwendungen stehen ihm zu, wenn er entsprechend lange unterwegs ist. Diese müssen aber nicht vom Arbeitgeber getragen werden. Wenn der nix zahlen will, geht Das dann nur über die Steuererklärung.

  17. Hallöchen,

    habe ein Problem. Hoffe Sie können mir helfen? Mein Freund arbeitete ein 3/4 Jahr in Österreich bei einer Österreichischen Firma und das andere 1/4 Jahr bei einer Deutschen Firma in Österreich. Wie kann ich den Verpflegungsmehraufwand in die Steuererklärung 2014 eintragen, wie viel jeweils und wo?

    Bitte um schnelle Antwort mit Kopie an cemay11@yahoo.de

    MfG
    Claudia

    1. Hallo Claudia, grundsätzlich gibt es eine Dreimonatsfrist für den Bezug des Verpflegungsmehraufwands. Das heißt, arbeit man länger als 3 Monate am gleichen „auswärtigen Ort“, geht der Gesetzgeber nicht mehr von einer Dienstreise aus, sondern von einer doppelten Haushaltsführung (auch hier lassen sich bestimmte Dinge steuerlich ansetzen). Die dreimonatsfrist gilt z.B. als unterbrochen, wenn man länger als 4 Wochen an einem anderen Ort eingesetzt wird. Wie genau das in deinem Fall zu beurteilen ist hängt von vielen Fragen ab. Im Zweifel, ruf doch mal beim Finanzamt an oder vereinbar einen Beratungstermin bei einem Steuerberater. Für eine Frage die per Kommentar beantwortet wird ist das deutlich zu komplex!

  18. Wie verhält es sich mit der Kilometerpauschale (30 Cent/km) bei einer Fahrleistung von über 50000km im Jahr ?
    Für Außendienstmitarbeiter ist das ein eher durchschnittlicher Wert.
    Gibt es eine gesetzlich festgelegte Obergrenze für die Kilometerpauschale ?

    Mit freundlichen Grüßen

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