Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es bei einer Dienstreise zu einem Verpflegungsmehraufwand kommt. Der Verpflegungsmehraufwand wird auch als Spesen oder Auslöse bezeichnet. Werden für die Abrechnung des Verpflegungsmehraufwands die gesetzlich festgesetzte Pauschalbeträge verwendet, so wird der Begriff Tagegeld angewendet. Wie hoch die abrechenbaren Pauschbeträge (Tagegelder) sind, hängt dabei entscheidend von dem Aufenthaltsort ab. Eine aktuelle Übersicht des jeweiligen Tagegeld-Satzes finden Sie im Artikel zum Verpflegungsmehraufwand 2018, Verpflegungsmehraufwand 2017, Verpflegungsmehraufwand 2016.
Generelle Charakteristika vom Tagegeld
Um Tagegeld zu erhalten, muss die Dienstreise mindestens acht Stunden dauern. Damit die Kosten für den entstandenen Verpflegungsmehraufwand nicht einzeln nachgewiesen werden müssen, existieren sogenannte Pauschbeträge. Ihre Höhe ist gesetzlich fixiert. Ferner kann dieser beruflich bedingte Mehraufwand steuerrechtlich unter gewissen Voraussetzungen als Werbekosten oder als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Tagegeld innerhalb Deutschlands
Die Höhe des Tagegeldes ist durch Pauschalsätze fixiert. Diese gelten pro Kalendertag und Dauer von der Auswärtstätigkeit. Bei einer Dienstreise von mindestens 8 Stunden aber weniger als 24 Stunden, sowie an An- und Abreisetagen bei mehrtägigen Geschäftsreisen beträgt die Pauschale 12 Euro. Für Tage mit einer 24-stündigen Abwesenheit, werden 24 Euro gewährt. Festgesetzt wurde diese Regelung in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Es kann zu einer Kürzung des Tagegeldsatzes kommen, wenn eine amtlich unentgeltliche Verpflegung vorgelegen hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Leistungsempfänger aufgrund seines Amtes eine kostenlose Verpflegung erhalten hat. Alle Pauschalen für In- und Auslandsreisen finden Sie auf unseren Seiten zum Verpflegungsmehraufwand 2018, 2017 und 2016.
Tagegeld für Auslandsreisen
Bei Dienstreisen ins Ausland werden meist andere Tagegeldsätze herangezogen. Diese liegen häufig über den inländischen Pauschalbeträgen. Erfolgt eine Dienstreise vom Inland in das Ausland, wird der Pauschalbetrag nach dem Ort bestimmt, den der Steuerpflichtige vor Mitternacht (Ortszeit) zuletzt erreicht hat. Für einen eintägigen Aufenthalt im Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Herkunftsland ist der Pauschbetrag des letzten Ortes im Ausland maßgeblich, wo der Steuerpflichtige seiner Tätigkeit nachgegangen ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Dezember des Jahres 2017 neue Pauschbeträge für Auslandsreisen veröffentlicht. Bei einigen Ländern haben sich die Beträge stark geändert. Meist sind sie deutlich heraufgesetzt worden.
Hallo, wie ist das bei Selbstständigen? Diskutiere seit paar Tagen mit einem Bekannten der selbstständig ist. Der Steuerberater von ihm, läßt ihn für jeden Arbeitstag das ganze Jahr über Formukar ausfüllen, Verpflegungsmehraufwand, wie das Fahrtenbuch. Ich bin der Meinung, er kommt jeden Tag nach Hause und kann sich sein Essen zu Hause vorbereiten. Ausserdem gibt es bestimmt eine Grenze wieviel man im Jahr an Mehraufwand absetzen kann. Und nicht jeden Tag Kosten geltend machen. Ausserdem arbeiten die beiden zwar Selbstständig, jedoch über einen Architekten, also sind sie obwohl selbstständig in diesen Fall Arbeitnehmer und dürften die Kosten doch garnicht bei ihnen absetzen sondern zu Lasten des Architekten und fals er das nicht zahlt, dann bei privaten Einkommenserklärung als Werbungskosten angeben. Wer hat von uns beiden Recht?