Taxifahrer darf keinen Mehrpersonenaufschlag verlangen

Reisekostenabrechnung: Reisenebenkosten zum Beispiel Taxi

Vor Gericht hat sich kürzlich die Frage gestellt, ob ein Taxifahrer einen Mehrpersonenaufschlag verlangen darf. Es handelte sich um einen gewöhnlichen PKW und nicht um einen Transporter. Die Fiat Doblo wurde mit fünf Personen und vier Gepäckstücken voll beladen. Die Fahrt wurde vom Flughafen München bis zur Innenstadt absolviert.

Als der Mehrpersonenaufschlag zur Sprache kam, wollte eine beherzte Dame eine Quittung haben. Ein kurzer Streit entbrannte, welcher mit einer Beschwerde bei der Taxizentrale endete. Diese erkannte ein Verhalten seitens des Fahrers, welches eine Ordnungswidrigkeit darstellen könnte und leitete den Fall in die Verwaltungsbehörde weiter.

Taxifahrer mit Bußgeld belegt

Reisekostenabrechnung: Reisenebenkosten zum Beispiel TaxiEs wurde ein Verfahren gegen den Taxifahrer eingeleitet. Ein Bußgeld in der Höhe von 100 Euro wurde für den ungerechtfertigten Mehrpersonenaufschlag von fünf Euro verhängt. Rechtsgrundlage ist ein Verstoß gegen die Taxitarifordnung der Stadt München. Die Entscheidung wurde vor das Amtsgericht verlegt, da der Fahrer Einspruch erhob.

Aber auch vor dem Amtsgericht wurde die Entscheidung bestätigt. Denn der Aufschlag wurde zu Unrecht verhängt. Seine Rechtfertigung, dass auch andere Fahrer diese Pauschale nehmen würden, hob das Bußgeld nicht auf. Denn das unrechtmäßige Handeln Dritter kann den eigenen Sachverhalt nicht aufbessern.

In der Taxitarifordnung ist festgeschrieben, dass eine Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer zugelassen ist. Weiterhin kann bis zu 50 kg Gepäck mitgeführt werden. Dementsprechend war das Taxi, welches sogar bis zu 7 Personen ohne Gepäck oder 5 Personen mit Gepäck transportieren kann, nicht zum Aufschlag berechtigt.

Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldstrafe von maximal 10.000 Euro belegt werden. Das Gericht erhöhte die zuvor verhängte Strafe auf 200 Euro. Dies hat sich der Taxifahrer selber zuzuschreiben, da er vor dem Recht seine Schuld nicht eingestand. Er hat sich bis zum Schluss vehement mit dem Fehlverhalten anderer Fahrer gerechtfertigt.

Wäre das Taxi nicht für die Anzahl an Fahrgästen laut Taxitarifordnung ausgestattet gewesen, hätte ein Aufschlag von 5 Euro verlangt werden können.

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