Vergünstige Mittagsverpflegung für Leiharbeitnehmer

Bewirtungskosten, Bewirtungsbeleg

Bereits seit Anfang des Jahres 2015 ist laut einem Verwaltungserlass das Benutzen von Essensgutscheinen auch für Leiharbeitnehmer gestattet. Um dieses Privileg in Anspruch nehmen zu können, müssen jedoch Voraussetzungen erfüllt werden. Die Vorschriften werden nachfolgend, anhand von Beispielen, erläutert.

Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung bei Leiharbeitnehmern

Bewirtungskosten, BewirtungsbelegLeiharbeitnehmer sind aus steuerlicher Sicht immer auswärtig tätig. Bislang war für Beschäftigte immer die Leiharbeitsfirma oder Einsatzfirma die erste Tätigkeitsstätte. Für dienstliche Fahrten vom entsprechenden Ort können Kosten laut Kilometersatz abgerechnet werden. Pauschalen für die Verpflegung konnten ebenfalls in Anspruch genommen werden.

Das Unternehmen, welches die Arbeitnehmer verleiht, konnte den Leiharbeitern Essensgutscheine mitgeben. In diesem Fall war eine steuerliche Vergünstigung jedoch nicht möglich. Es handelt sich um eine Vergünstigung, aber nicht um eine durch den Arbeitgeber spendierte Mahlzeit.

Neue Rechtsprechung seit 2015:

Seit Januar können Mitarbeiter, die drei Monate und länger auswärts arbeiten, die Essensgutscheine bei ihrer Tätigkeit mit dem maßgebenden Sachbezug anrechnen. Es liegt in der Natur ihrer Arbeit, dass die Auswärtstätigkeit zumeist länger als drei Monate dauert, weshalb diese Vergünstigung häufig in Anspruch genommen werden kann.

Die Vergünstigung beläuft sich auf einen Sachwertbezug von 3 Euro für das Mittags- oder Abendessen, sowie für 1,63 Euro beim Frühstück. Werden vom Unternehmen Gutscheine gestellt, so dürfen diese maximal 3,10 Euro über den Sachbezugswert liegen, damit der Betrag frei von Sozial- und Steuerabgaben bleibt.

Eigentlich wäre der Sachwertbezug jetzt erneut zu versteuern. Allerdings kann der Leiharbeitnehmer auch eine Selbstbeteiligung von 3 Euro beim „Restaurantscheck“ vornehmen, was wiederum der Höhe des Sachwertes entspricht. Alternativ wird der Sachbezugswert mit 25 Prozent versteuert. In beiden Fällen müssten die Leiharbeiter keine Steuern und Sozialabgaben leisten.

Eine wichtige Voraussetzung ist jedoch, dass mit diesen genannten Gutscheinen auch wirklich nur Lebensmittel erworben werden können. Diese Regelung gilt zudem nur an Werktagen, was wiederum in der Praxis schwer zu kontrollieren sein wird.

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