Verpflegungskosten für Unternehmer – Das sollten Firmenchefs wissen

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In vielen Betrieben ist es so, dass der Firmenchef selber auf Geschäftsreise geht. Auch für Unternehmer gibt es Verpflegungskosten, die steuerlich geltend gemacht werden können. Der Verpflegungsmehraufwand während der Geschäftsreise kann nur pauschal zum Ansatz kommen. Von dem Gesetzgeber her gibt es festgelegte Pauschalen, die maßgeblich sind. Auch wenn die tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten höher ausfielen, können diese ertragssteuerlich im Unternehmen nicht einfließen und geltend gemacht werden.

Inländische Dienstreisen – Verpflegungspauschalen für Unternehmer im Überblick

Der Verpflegungspauschalen hängen von der Dauer der Geschäftsreise ab. Es gibt eintägige Geschäftsreisen, an denen der Firmenchef nur an einem Tag unterwegs ist. Sofern die Abwesenheitszeit 8 Stunden übersteigt, gibt es eine Verpflegungspauschale in Höhe von 12 Euro. Möglicherweise hat der Firmenchef mehrere Auswärtstermine an einem Tag. In diesem Fall werden die Abwesenheitszeiten addiert. Auch in dem Fall gibt es die Pauschale für den Unternehmer.

Falls es sich um eine mehrtägige Dienstreise handelt, so gibt es sowohl für den An- als auch für den Abreisetag jeweils eine Pauschale in Höhe von 12 Euro. Hinsichtlich der Abwesenheitszeit wird in diesen Fällen nicht differenziert. Es ist also egal, ob die Dienstreise abends um 22 Uhr oder nachts um 5 Uhr beginnt. Ebenso sieht es mit der Rückkehr aus. Ist der Chef am Tag mindestens 24 Stunden abwesend, so gibt es einen Verpflegungsmehraufwand von 24 Euro.

Einige Beispiele zur Verdeutlichung

Beispiel 1: Der Firmenchef reist am Montag zu einem Geschäftstermin ab. Am Mittwoch um 18 Uhr kommt er wieder zurück. In dem Fall handelt es sich um einen Anreise- und Abreisetag sowie um einen kompletten Abwesenheitstag von 24 Stunden. In dem Fall gibt es folgenden Verpflegungsmehraufwand:

  • Anreisetag Montag: 12 Euro
  • Abwesenheitstag Dienstag: 24 Euro
  • Abreisetag Mittwoch: 12 Euro

Beispiel 2: Es gibt auch noch den Sonderfall einer zweitägigen Reise ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden. In dem Fall gibt es lediglich 12 Euro als Pauschale. Reist der Firmenchef also beispielsweise montags um 17 Uhr zu einem Geschäftstermin und kommt erst Dienstagnacht um zwei zurück, so liegt eine Abwesenheit von 9 Stunden ohne Übernachtung vor. Würde jedoch der Unternehmer montags abreisen, eine Übernachtung beanspruchen und dienstags zurückkehren, so würde es für den An- und Abreisetag jeweils 12 Euro als Pauschale für die Reisekosten geben.

Beispiel 3: Ein Unternehmer reist vormittags 10 Uhr zum Kundentermin und kommt um 16 Uhr zurück. In dem Fall liegt die Abwesenheitszeit bei 6 Stunden. Für Abwesenheitszeiten unter 8 Stunden gibt es keinerlei Anspruch auf einen Verpflegungsmehraufwand. In dem Fall liegt der Verpflegungsmehraufwand bei 0 Euro.

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