Wie kommen Bauarbeiter zur Arbeit? Natürlich ist dies ganz unterschiedlich geregelt. Es kommt jedoch häufiger vor, dass diese an festgelegten Treffpunkten eingesammelt und gemeinsam zum eigentlichen Einsatzort chauffiert werden. Hierbei handelt es sich um eine vergünstigte oder sogar kostenfreie Transportmaßnahme.
Es stellt sich somit die Frage, ob die Beförderung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte steuerfrei ist. Die Finanzverwaltung musste sich mit diesem Thema auseinandersetzen.
Steuerfreiheit bestätigt: Abrechnung via Reisekostenerstattung
Zunächst gilt es den Begriff Sammelbeförderung zu definieren. Diese gemeinsame Fahrt muss nämlich vom Arbeitgeber ausgehen und darf nicht vom Arbeitnehmer initiiert worden sein. Hintergrund ist, dass diese Art der Abholung innerhalb des Tarifvertrages oder einer betrieblichen Vereinbarung festgehalten werden muss.
Die gesetzliche Regelung bezüglich der steuerfreien Beförderung wurde im §3 Nummer 32 EStG festgehalten. Dieser Abschnitt beschäftigt sich insbesondere mit der vergünstigen oder kostenfreien Beförderung von Mitarbeitern. Die näheren Anforderungen werden im nachfolgenden Absatz beleuchtet.
Steuerfreie Sammelbeförderung: Worauf ist zu achten?
Nun kann sich nicht jedes Unternehmen auf die Sammelbeförderung berufen, um den Mitarbeitern einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen. Auch hier müssen die gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden.
Die Notwendigkeit der Abholung muss gegeben sein. Dies ist der Fall, wenn eine Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsverbund ein zu großer, zeitlicher Aufwand wäre oder gar nicht durchgeführt werden könnte. Weiterhin muss für einen reibungslosen Ablauf der Tätigkeit die zeitgleiche Arbeitsaufnahme der Angestellten nötig sein.
Erst mit der neuen Richtlinie zur Lohnsteueränderung 2015 wurde dieses Thema wieder aktuell. Es herrschte Unklarheit, ob die Sammelbeförderung bei abwechselnden Baustellen noch steuerfrei bleibt. Die Finanzverwaltung hat nach Anfrage deutlich gemacht, dass die Steuerfreiheit bestehen bleibt. Sie wird jetzt jedoch über den §3 Nummer 16 EStG erfasst. Vormals war der §3 Nummer 32 EStG maßgeblich.
Damit die Sammelbeförderung steuerfrei bewilligt wird, ist in der Bescheinigung zur Lohnsteuer der Großbuchstabe F zu bestätigen.