Ein praktischer Fall wurde Ende 2015 gerichtlich entschieden. Im Fokus stand ein Ehepaar. Ist ein Partner über einen längeren Zeitraum auswärts beschäftigt, so sind Besuche ein Thema. In einem Urteil wurde nun erklärt, dass diese Fahrten zur auswärtigen Tätigkeitsstätte nicht als Werbekosten verbucht werden können.
Die Kosten der Mobilität grenzen sich hier auf den steuerpflichtigen Arbeitnehmer ein. Kosten für den Ehepartner können nicht übernommen werden.
Auslandsmonteur klagt auf Kostenerstattung für Besuchsfahrten
Ein Monteur ist regelmäßig auf Baustellen im Ausland eingesetzt worden. Innerhalb von drei Monaten hat seine Ehefrau den Arbeiter dreifach in den Niederlanden aufgesucht. Es handelte sich jeweils um eine Fahrt (Hin und zurück) von 520 Kilometern. Die gesamte Strecke wird somit auf 1.560 Kilometer beziffert, welche mit dem Fahrkosten 0,30 Euro verrechnet wurden. Der Kläger forderte somit die Zahlung von 468 Euro von seinem Arbeitgeber, für die Besuche seiner Frau.
Selber konnte der Monteur seine Familie nicht aufsuchen, da er an seine Arbeit gebunden war. Das Finanzamt sprach sich gegen die Anrechnung als Werbekosten aus. Die „umgekehrte Familienheimfahrt“, so hat es das Finanzgericht später ausgeführt, ist zulässig, solange der Ehepartner an der Arbeitsstätte unabdingbar ist. Dieser Tatbestand hat vorgelegen.
Dennoch kippt der BFH das Urteil nochmals. Mobilitätskosten können nur beim steuerpflichtigen Arbeitnehmer zugelassen werden. Hierbei stehen die eigens verrichteten Fahrten im Fokus. Gewöhnliche Familienheimfahrten hätten angerechnet werden können.
Der BFH führte aus, dass es an der doppelten Haushaltsführung gefehlt hat. Weiterhin hatten die Besuche der Ehefrau in den Niederlanden für die Arbeit des Mannes keine Relevanz. Der Angestellte hat die Fahrten zudem nicht eigenständig angetreten.
Schlussendlich wurde bekanntgegeben, dass die umgekehrte Familienheimfahrt nicht als Werbekosten eingestuft werden kann. Die Auswärtstätigkeit im Streitfall betrug zudem nur drei Monate. Regelmäßige Besuche an den Wochenenden wurden durchgeführt. Gerichtlich wurden die Fahrten im Streitfall als private Wochenendreisen eingestuft.
Siehe: BFH-Urteil vom 22.10.2015