Definition einer Tätigkeit im Sinne der Tätigkeitsstätte!

Arbeitszimmer, Schreibtisch, Büro

Mit Beginn des Jahres 2014 wurde das neue Reisekostenrecht gestartet. Eine der Schlüsseländerungen war die Einführung der ersten Tätigkeitsstätte. Dieses Thema hat schon für ausschweifende Diskussionen gesorgt. Wichtig ist unter anderem die Frage, was der Arbeitnehmer unternehmen muss, um im Sinne der Tätigkeitsstätte „tätig“ zu werden.

Wann ist der Arbeitnehmer tatsächlich tätig?

Prinzipiell kann das tätig werden auf zwei wesentliche Faktoren zurückgeführt werden.

  1. Der Arbeitnehmer muss persönlich anwesend sein.
  2. Er muss dort zumindest Hilfsarbeiten oder Nebentätigkeiten erbringen.

Arbeitszimmer, Schreibtisch, BüroNeue Hinweise mussten hier ergänzt werden, um das Gesetz zu konkretisieren. So reicht es nicht aus, wenn Familienangehörige dort etwas vorbeibringen. Dritte als Überbringer oder Erfüllungsgehilfe zu verwenden, entspricht nicht dem Sinn der Gesetzgebung.

Tritt der Arbeitnehmer selber als Kunde auf, indem er einen Einkauf abschließt oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, ist er nicht selber tätig. Vielmehr wird ein Dritter mit einer sofort durchzuführenden Tätigkeit beauftragt. Andersherum wird von einer Tätigkeit im Sinne der Tätigkeitsstätte gesprochen. Sollte der Dritte für eine Arbeit beauftragt werden, die beim Arbeitnehmer oder seiner Firma durchzuführen ist, so wird er wiederum tätig.

Um als Tätigkeit anerkannt zu werden, reicht es ebenfalls aus Krankmeldungen, Urlaubsbescheinigungen oder Auftragsbestätigungen zu überbringen. Diese Hilfstätigkeiten haben mit der Arbeit direkt zu tun. Die Wege sind unerlässlich.

Als Bürokraft liegt beispielsweise keine erste Tätigkeitsstätte vor, wenn eine Angestellte der Deutschen Post überstellt wird, um dort auf dem Weg zur Arbeit das Postfach des Unternehmens zu leeren. In diesem Fall wäre der Tatbestand der dauerhaften Zuordnung erfüllt, da die Angestellt diesen Weg täglich zurücklegt. Es handelt sich jedoch um eine Tätigkeit bei einem Dritten, welche nicht als „tätig werden“ im Sinne der Tätigkeitsstätte definiert werden kann.

Die Angestellt hat ihre erste Tätigkeitsstätte im Beispiel weiterhin an ihrem Arbeitsplatz im Unternehmen. Dort ist sie dauerhaft angestellt und verrichtet ihre Arbeit.

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