Die Reisekostenreform aus Sicht der LKW-Fahrer

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Hotel, Schlüssel, Stadtkarte, ReisekostenDas Reisekostenrecht hat sich zum Jahr 2014 gewandelt. Neue Regelungen sind in Kraft getreten und haben die alten abgelöst. Die Abrechnung der Reisekosten soll jetzt fairer und übersichtlicher vonstatten gehen. Änderungen hat es bei der Pendlerpauschale, bei de Verpflegungsmehraufwand und auch bei der doppelten Haushaltsführung. Aber welche dieser Änderungen wirken sich speziell auf die LKW-Fahrer aus?

Die wichtigsten Änderungen im Reisekostenrecht aus Sicht der LKW-Fahrer

LKW-Fahrer sind im Fernverkehr nicht immer für dieselben Routen zuständig. Daher ist die neue Unterscheidung zwischen erster Tätigkeitsstätte und regelmäßiger Arbeitsstätte entscheidend. Wichtig ist hierbei, dass es je nach Arbeitgeber nur eine erste Tätigkeitsstätte geben kann. Diese kann auf den ersten Blick vom Arbeitgeber bestimmt werden. Es ist jedoch auch möglich die erste Tätigkeitsstätte anhand von Kriterien zu bestimmen. Es handelt sich dabei entweder um die ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers, eines angeschlossenen Unternehmens oder eines Dritten.

Der Begriff ortsfeste Einrichtung beschreibt schon sehr präzise, dass es sich bei der ersten Tätigkeitsstätte nicht um den LKW selber handeln darf. Unter gegebenen Umständen kann für die Fahrt vom Wohnort zur ersten Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale angerechnet werden. Dies muss jedoch in einer Sonderregelung fixiert sein und gilt nur dann, wenn der Weg den Arbeitnehmer zu einer Sammelstelle führt, wo er seinen LKW übernimmt.

Die Verpflegung ist ein weiteres wichtiges Thema für LKW-Fahrer, die länger unterwegs sind. Dauert die Reise mehr als 8 Stunden innerhalb eines Kalendertages, so wird eine Pauschale von 12 Euro angesetzt. Ist eine mehrtägige Reise angesetzt worden, die eine Übernachtung einschließt, so werden 24 Euro als Pauschale festgelegt. Für die Fahrten ins Ausland gelten eigene Übernachtungspauschalen, die vom Bundesfinanzministerium festgesetzt worden sind.

Fernfahrer, die häufig im Ausland arbeiten, können für die entsprechenden Fahrten 120 Prozent der Verpflegungspauschale des jeweiligen Landes übernehmen. Der Anreise- und Abreisetag wird hier immerhin noch mit 80 Prozent gerechnet.

2 Antworten auf „Die Reisekostenreform aus Sicht der LKW-Fahrer“

  1. kann mein arbeitgeber sich verweigern, die bisher gezahlten 6 euro als speditionskraftfaher von 7-17 uhr arbeitszeit verweigern… m.f.g.

    1. @Herr Möhler: Das kommt drauf an, was z.B. im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung verpflichtet, in diesem Fall läuft die Abrechnung dann (wie mehrfach erwähnt) über die Steuererklärung.

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