EuGH Entscheidung zu Schadensersatz bei Flugverspätung

Reisekosten, Reisekostenabrechnung bei Dienstreisen im Ausland

Konkrete Beispiele gibt es einige. Angenommen ein Mitarbeiter muss zu einem wichtigen Termin, um Verhandlungen zu führen. Jetzt muss der Mitarbeiter länger weg bleiben, da eine Verzögerung verschuldet durch die Airline, eingetreten ist. Der Flug hatte Verspätung. Es entstehen größere Kosten für das längere Fortbleiben. Wer trägt die Ausgaben?

Jetzt ist ein Schaden entstanden. Handelt es sich um höhere Gewalt oder muss doch die Fluggesellschaft haften? Der Europäische Gerichtshof hat diesbezüglich eine Entscheidung gefällt. Eine Flugverspätung kann zu Schadensersatzansprüchen des Unternehmens führen.

Fluggesellschaften haften bis 5.000 Euro

Reisekosten, Reisekostenabrechnung bei Dienstreisen im AuslandDer Europäische Gerichthof in Luxemburg hat im aktuellen Urteil (v. 17.02.2016, Az. C-429/14) entschieden, dass die Fluggesellschaft für entstandene Schäden des Arbeitgebers haften muss, wenn ein Mitarbeiter zu spät am Bestimmungsort eingetroffen ist. Ein Schaden durch die Verzögerung muss freilich nachgewiesen werden können.

Allerdings stößt diese Regelung an die Grenze des Montrealer Übereinkommens. Demnach darf der Schadensersatz eine Summe von 5.000 Euro nicht übersteigen. Diese Vereinbarung stammt bereits aus dem Jahr 1999 und soll Fragen der Haftung im zivilen und internationalen Luftverkehr klären. Für die EU ist das Abkommen 2004 in Kraft getreten.

Schadensersatz im verhandelten Fall

Air Baltic war der Angeklagte im aktuellen Fall. Die Republik Litauen trat als Kläger auf. Denn zwei Mitarbeiter des Sonderermittlungsdienstes kamen verspätet in Aserbaidschan an. Insgesamt verzögerte sich die Ankunft um 14 Stunden. Laut Litauischem Recht muss der Arbeitgeber zusätzliche Kosten für seine zwei Angestellten tragen. Hierbei handelt es sich um Kosten für die Sozialversicherung und die Reisekosten selber.

Der Sonderermittlungsdienst von Litauen forderte die zusätzlichen Kosten von der Airline ein. Der Fall kam bis zum Obersten Gerichtshof in Litauen, welcher den EuGH um Überprüfung gebeten hat. Schlussendlich wurde entschieden, dass der Dienst als juristische Person die entstandenen Mehraufwendungen ersetzt bekommen muss. Der Schadensersatz muss sich im Rahmen der Kosten bewegen, welche die Reisenden jeweils einfordern dürfen.

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