Das Flugzeug ist nicht nur ein schnelles, sondern auch ein sicheres Transportmittel. Aber wie bei anderen Reisemöglichkeiten auch, besteht hier ebenfalls die Wahrscheinlichkeit einer Verspätung. Häufig hat dies für den Reisenden keine Konsequenzen. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Geschäftsreisender bei einem Meeting oder einer Fortbildung erwartet wurde. Aber wann besteht überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung?
Gibt es eine Entschädigung bei einer Flugverspätung?
In dieser Überschrift wird eine Frage aufgeworfen, die pauschal nicht beantwortet werden kann. Ja, es ist eine Entschädigung für verspätete Flüge möglich. Aber nein, es gibt nicht immer eine Entschädigung. Diese ist auch von der Ursache der Verspätung abhängig. Herrscht ein solches Unwetter, so dass die Beförderung der Passagiere nicht stattfinden kann, so geht die Sicherheit der Kunden vor. Höhere Gewalt wird nicht entschädigt. Dies trifft auch auf weitere Aspekte zu, wo die Fluggesellschaft keinen Einfluss drauf nehmen kann.
Prinzipiell ist jedoch eine Flugentschädigung möglich, sofern der Flug mindestens mit drei Stunden Verzögerung am Zielort ankommt. Die Höhe beträgt hier zwischen 250 und 600 Euro. Bereits bei einer Verzögerung von zwei Stunden, muss eine Verpflegung gewährleistet sein. Auch das Durchführen von zwei Telefonaten, E-Mails oder Faxen muss ermöglicht werden.
Sollte sich der Abflug auf den nächsten Tag verzögern, so haben eine Unterkunft und der Transfer übernommen zu werden.
Worauf ist bei einer Verspätung zu achten?
Um Ansprüche geltend zu machen, muss richtig gehandelt werden. Der Kunde sollte sich von der Fluggesellschaft die Verspätung, samt Begründung, bescheinigen lassen. Viele Fluggesellschaften verweigern die Auszahlung einer Entschädigung.
In diesem Fall kann sich der Kunde entweder an die Schlichtungsstelle wenden oder ein Internetportal aufsuchen, welches sich auf Flugverzögerungen spezialisiert hat. Diese Dienstleistung umfasst die Forderung einer Entschädigung. Im Erfolgsfall wird 25 bis 30 Prozent von der Entschädigungssumme einbehalten.
Weitere Informationen können in der Fluggastrechte-Verordnung (VO EG Nr. 261/2004) eingesehen werden.