Gericht entscheidet über Arbeitsstätte des Leiharbeiters

Reisekostenreform 2014, Gesetz Bundestag

Die regelmäßige Arbeitsstätte ist Bestandteil eines aktuellen Gerichtsurteils. Als Leiharbeiter befindet sich diese nicht in der ursprünglichen Betriebsstätte, also am Hauptsitz des Entleihers. Dies gilt auch dann, wenn die Dauer der Zusammenarbeit befristet ist. Dies geht aus einem aktuellen Urteil hervor, welches sich auf einen Fall aus dem Jahr 2008 bezieht.

Leiharbeitnehmer setzt Verpflegungsmehraufwendungen und Reisekosten an

Reisekostenreform 2014, Gesetz BundestagDer Leiharbeitnehmer tritt hier als Kläger auf. Gegenüber dem Finanzamt wurden Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht. Diese wurden als Werbekosten im Jahr 2008 angegeben. Der Betriebssitz des Verleihers befand sich 76 Kilometer von der eigenen Wohnung entfernt. Der Leiharbeitnehmer wollte diesen Betriebssitz nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anerkennen.

Das Finanzamt konnte dieser Auffassung nicht folgen und wollte daher nur die Entfernungspauschale berücksichtigen. Der Leiharbeitnehmer wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und reichte Klage ein. Seine Argumente, er habe den Ort des Einsatzes nicht auf Dauer und auf Zeit aufsuchen müssen, fanden zunächst keine Berücksichtigung.

Finanzgericht überstimmt Finanzamt

In der zweiten Instanz wurde die Entscheidung des Finanzamtes revidiert. Das Finanzgericht vertrat eine andere Auffassung. Die Betriebsstätte des Entleihers konnte nach Prüfung nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden. Dies wurde darauf zurückgeführt, dass ein Arbeitnehmer, der außerhalb der Betriebsstätte tätig ist, keine Möglichkeiten besitzt die Kosten für das Zurücklegen der Strecken niedrig zu halten.

In diesem Sinne muss der Leiharbeitnehmer mit anderen Auswärtstätigkeiten verglichen werden. Auch dort wird die Betrachtung auf den Tätigkeitsort und die Tätigkeitsdauer gerichtet. Der Leiharbeitnehmer weiß zu Beginn schließlich nicht, wie lange die Tätigkeit beim Kunden im Auftrag des Entleihers andauert.

Die Mehraufwendungen zur Verpflegung sind nicht mehr absetzbar, sofern der Leiharbeiter am Sitz des entleihenden Betriebes über drei Monate tätig ist. Das Urteil wurde am 22. Januar 2014 vom Sächsischen Finanzgericht verkündet und kann unter dem Aktenzeichen 8 K 1006/10 jederzeit zum Nachschlagen eingesehen werden.

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