Geschäftsessen – eine Frage der Umsatzsteuer

Kosten von Geschäftsessen, Bewirtung

Kosten von Geschäftsessen, BewirtungEs macht für die Gesetzeslage in Deutschland einen Unterschied, ob das Geschäftsessen im Stehen oder im Sitzen eingenommen wird – zumindest in Hinsicht auf die Besteuerung, welche auch für die Reisekostenabrechnung wichtig ist. Üblicherweise wird ein Geschäftsessen im Sitzen eingenommen. Dies liegt in der Natur der Sache. Vor dem Partner soll ein wenig Eindruck geschunden werden und eine Unterhaltung findet besser in ruhiger und angenehmer Umgebung statt. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Das typische Geschäftsessen im Restaurant

Eine Verabredung mit einem oder mehreren Partnern zur Besprechung unternehmerischer Belange wird auch als Geschäftsessen genutzt. Der Unterschied zu einem gewöhnlichen Restaurantbesuch liegt darin begründet, dass das Geschäftsessen abgesetzt werden kann. Die Höhe der Steuer für die Inanspruchnahme einer typischen Restaurantdienstleistung liegt bei den klassischen 19 Prozent. Dieser Prozentsatz gilt jedoch nur solange die Mahlzeit auch im Sitzen eingenommen wird. Bei einem typischen Restaurant ist dies eigentlich immer so. Aber es gibt auch Gelegenheiten, da wird das Geschäftsessen im Stehen verzehrt.

Das Geschäftsessen an der Imbissbude

Was sich zunächst nicht sinnvoll anhört, kann sich aus einer spontanen Situation ergeben. Unterwegs wird ein Geschäftspartner getroffen, beide Parteien haben Zeit, Hunger und müssen noch etwas Wichtiges besprechen. Aber der Appetit verlangt nicht nach einem Gourmetmenü in einem Restaurant. Nur wenige Meter entfernt steht aber eine Imbissbude, die mit seinem Duft nach Currywurst und Pommes lockt. Das Geschäftsessen wird also prompt an die Imbissbude verlegt. Diese Art der Mahlzeit wird für gewöhnlich im Stehen verzehrt und daher fällt eine Umsatzsteuer von 7 Prozent an.

Diese Unterscheidung zwischen 7 und 19 Prozent Umsatzsteuer wurde vom Bundesfinanzhof festgelegt. Interessierte können dies unter den Aktenzeichen V R 35/08 und V R 18/10 mit dem Stichwort „Behelfsmäßige Verzehrvorschriften“ nachlesen. Es wird darauf eingegangen, dass die Nahrungsaufnahme an Imbissbuden wo im Stehen auf Ablagebrettern gegessen wird, eine vergünstigte Besteuerung zugrunde liegt.

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