Geschäftsreisen und Geschenke unter Geschäftspartnern

Sachbezüge sind teilweise steuerfrei

Sachbezüge sind teilweise steuerfreiEine Geschäftsreise hat immer einen Grund. Wird ein anderes Unternehmen besucht oder bekommt das eigene Unternehmen Besuch von einem Geschäftspartner oder auch einem wichtigen Kunden, ist es nicht unbedingt ungewöhnlich, durch ein Geschenk einen positiven Eindruck hinterlassen zu wollen. Wenn im Zuge einer Geschäftsreise ein solches Präsent angeboten und angenommen wird, immerhin gilt es als schlechter Stil Geschenke zurückzuweisen, so müssen einige Aspekte beachtet werden.

Steuerliche Berücksichtigung von Geschenken

Wird einem Dritten, also einem Kunden oder Geschäftspartner der auf sonstige Weise nicht mit dem eigenen Unternehmen verbandelt ist, ein Geschenk überreicht, so muss Paragraph 4 Absatz 5 Nr. 1 EStG beachtet werden. Dort ist eine Freigrenze in Höhe von 35 Euro beschrieben, welche die Geschenke nicht übersteigen sollten. Dies gilt jedoch nur, wenn diese steuerlich abgesetzt werden sollen.

Präsente bis zu diesem Betrag können je Kunde oder Geschäftspartner einmal im Kalenderjahr angegeben werden. Alles was über diesem Wert liegt, gilt als „nicht abzugsfähige Betriebsausgabe“ und kann bei der Steuer keine Berücksichtigung finden.

Hinweis: Um die Übersicht zu bewahren, sollten die Empfänger auf einer Liste, samt Datumseintrag, geführt werden. Zudem ist es ratsam die Geschenke auf einem eigenen Konto zu verbuchen.

Wiederum anders verhält es sich bei sogenannten „Streuwerbeartikeln“. Diese gehen nicht an einen bestimmten Kunden oder Geschäftspartner, sondern praktisch an Fremde. Entsprechend kann kein Empfänger genannt werden. Hier handelt es sich um Werbung, die bis zu 10 Euro als Betriebsausgabe abgesetzt werden kann.

Beschenken der eigenen Mitarbeiter

Aus steuerlicher Sicht gibt es bei den Geschenken an die eigenen Mitarbeiter keine Bedenken. Diese können in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Auf der anderen Seite handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der für den Arbeitnehmer lohn- und sozialversicherungspflichtig ist.

Übersteigt das Geschenk den Wert von 40 Euro nicht, sind keine weiteren Vorschriften zu beachten. Ansonsten gilt der Paragraph 37b EStG in Bezug auf Geschenke an die eigenen Mitarbeiter.

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