Können Unternehmer die Pauschalen zum Verpflegungsmehraufwand nutzen?

Können Unternehmer die Pauschalen zum Verpflegungsmehraufwand nutzen?

Es wurde in den Kommentaren zum Verpflegungsmehraufwand 2018 gefragt, ob die Pauschalen / Tagessätze für den Verpflegungsmehraufwand auch von Unternehmern (Selbständige / Freiberufler / Gewerbetreibende) genutzt werden können.

Die Antwort lautet: Ja! Die Pauschalen zum Verpflegungsmehraufwand können (und müssen) auch von Selbständigen, Freiberuflern und Gewerbetreibenden genutzt werden. Die Pauschalen werden dazu einfach in den Betriebsausgaben angesetzt.

Beispiel: Ein Unternehmer fährt für 3 Tage zu einem Kundenbesuch. Er startet am 01.06. morgens um 8 Uhr zuhause und kehrt am 04.06. um 18 Uhr von seiner Reise zurück. Ihm steht somit ein Verpflegungsmehraufwand von 2×12 Euro (für An- und Abreise am 01.06. und 04.06.) sowie 2×24 Euro (für den 02.06. und 03.06. an denen er ganztägig vor Ort ist) zu. In Summe kann also ein Verpflegungsmehraufwand von 72 Euro in den Betriebsausgaben ansetzen.

Dokumentation / Belege für Spesen

Auch für Unternehmer, die geschäftlich unterwegs sind gilt: Keine Buchung ohne Beleg! Werden die Pauschalen zum Verpflegungsmehraufwand des Freiberuflers, Selbständigen oder Gewerbetreibenden als Betriebsausgaben angesetzt, so sind auch diese ordentlich mit Beleg zu dokumentieren. Im Zweifel hilft dem Unternehmer hier ein Eigenbeleg. Sinnvoll ist es zudem Vereinbarungen mit dem Kunden bzw. sonstige Belege (welche den Grund und den Zeitraum der Reise dokumentieren) an die Belege anzuheften um Zweifel bei einer Prüfung im Keim zu ersticken.

Und wie ist es mit dem Vorsteuerabzug?

Normalerweise sind in den Pauschalen zum Verpflegungsmehraufwänden keine Umsatzsteuern enthalten. Entsprechend ist ein Vorsteuerabzug hier auch nicht möglich.

Allerdings kann der Unternehmer die tatsächlichen Verpflegungskosten dokumentieren (also auch die echten Belege für Verpflegungen sammeln) und für diese dann die Vorsteuer geltend machen.

2 Antworten auf „Können Unternehmer die Pauschalen zum Verpflegungsmehraufwand nutzen?“

  1. als Unternehmer gelten also dieselben Pauschalen, soweit klar. Gelten auch dieselben prozentualen Abzüge für Mahlzeiten, falls diese explizit auf der Hotelrechung ausgewiesen sind?
    Beispiel: Auf mein Einzelunternehmen ausgestellte Hotelrechnung ist das Frühstück mit 7 EUR extra ausgewiesen. Da ich die 19% Vorsteuer darauf ziehe, mache ich die 7 EUR direkt auch gewinnmindernd als Reiskosten Unternehmer geltend, und mindere gleichzeitig meine Verpflegungspauschale um diese 7 EUR, in meinem Fall also 12 EUR mal 2 minus 7 EUR? Oder darf ich die 7 EUR gar nicht gewinnmindernd absetzen, sondern nur darauf die Vorsteuer ziehen, zusätzlich aber die 20% (also 4,80 EUR) gewinnmindern absetzen?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert