Als Auszubildender steht einem oftmals nur ein geringes Einkommen zur Verfügung. Die Ausgaben unterscheiden sich meist jedoch nicht von anderen Angestellten. Jeder Euro muss zweifach umgedreht werden. Dies wissen auch die Ausbildungsbetriebe. In diesem Sinne wäre es schön, wenn Reisekosten für die Fahrt zum Betrieb erstattet würden. Aber ist dies überhaupt möglich?
Reisekosten für Azubis – Wo kann gespart werden?
Die eigentlichen Reisekosten zum Betrieb der Ausbildung können nur steuerfrei ersetzt werden. Und dies gilt weiterhin nur dann, wenn es sich um eine Auswärtstätigkeit handelt. Wie in vielen anderen Fällen stellt sich auch hier die Frage: Ist der Ausbildungsbetrieb eine erste Tätigkeitsstätte?
Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten. Ist es eine erste Tätigkeitsstätte, so können die Fahrten lediglich über die Entfernungspauschale abgesetzt werden. Im Falle einer auswärts durchgeführten Tätigkeit ist es jedoch möglich, die Kilometerpauschale anzuwenden. Für jeden gefahrenen Kilometer für die Fahrt hin und zurück können 0,30 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese sind für den Arbeitgeber steuerfrei.
Azubis sind vom Reisekostenrecht nicht ausgenommen!
Diese Fehleinschätzung besteht teilweise wirklich. Aber ein Azubi ist über den Ausbildungsvertrag an seinen Ausbildungsbetrieb gebunden. Für gewöhnlich handelt es sich um eine Tätigkeit im Sinne des Unternehmens, die über Jahre hinweg erbracht wird. Der Betrieb des Arbeitgebers muss regelmäßig aufgesucht werden und stellt damit das Zentrum der beruflichen Ausbildung dar.
Wegen einer Streitigkeit in diesem Bereich, musste bereits das Gericht bemüht werden. Die eben erläuterte dauerhafte Zuordnung ist das zwingende Argument, dass es sich beim Ausbildungsbetrieb um eine erste Tätigkeitsstätte handelt. Die Erstattung der Fahrtkosten unterliegen damit der Steuerpflichtigkeit.
Arbeitgeber widersprechen den Auszubildenden hier häufig. Denn nach eigener Auffassung liegt kein auf Dauer angelegtes Dienstverhältnis vor. Immerhin ist der Ausbildungsvertrag schriftlich auf zwei bis vier Jahre begrenzt. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass die bereits festgelegte Dauer diesen Tatbestand bereits erfüllt.
Hallo,
ich habe eine Frage.
Wenn ich eine Ausbildung mache und bin mehr als 8 Stunden am Tag unterwegs. Darf ich dann gebrauch von dem Verpflegungsmehraufwand machen ?