Muss die Bordverpflegung mit den Reisekosten verrechnet werden?

Bewirtungskosten, Bewirtungsbeleg

Beim Blick auf die Reisekosten in Deutschland stehen häufig das Auto oder die Bahn als Fortbewegungsmittel im Blickpunkt. Große Unternehmen, mit Zweigstellen im Ausland, müssen oftmals größere Entfernungen zurücklegen. Und nicht immer findet die notwendige Fortbildung auch gleich um die Ecke statt. Wer das Flugzeug betritt, der wird dort meist auch Verköstigt. Aber muss der Verpflegungsmehraufwand auch gleich mit der Bordverpflegung verrechnet werden? Hier gibt es zwei Sichtweisen zu bedenken.

Der Reisende isst bereits unterwegs!

Bewirtungskosten, BewirtungsbelegWie viele Mahlzeiten werden täglich eingenommen? In der Regel sind es maximal drei Stück. Frühstück, Mittagessen und Abendbrot gehören zu einer ausgewogenen Ernährung. Wird jetzt eine dieser Mahlzeiten bereits im Flugzeug eingenommen, so braucht diese theoretisch nicht mehr mit dem Verpflegungsmehraufwand abgegolten zu werden.

Immerhin wird die Flugreise auch vom Unternehmen bezahlt und hier ist das Bordessen inklusive. Bei einer Zahlung der Mahlzeiten, sowie der Flugreise inklusive Bordverpflegung, wird das Essen gewissermaßen doppelt bezahlt. Oder aber der Reisende kann während seine Dienstreise mehr Nahrung zu sich nehmen.

Bordverpflegung ist eine Zusatzleistung der Fluggesellschaft!

Hierbei handelt es sich um die zweite Sichtweise. Denn die Bordmahlzeit ist nicht zwingend vorgesehen. Wer einen Inlandsflug bucht, der bekommt vielleicht gar kein Gericht angeboten. Es handelt sich somit um eine Serviceleistung der Fluggesellschaft, die auf freiwilliger Basis erfolgt.

Die Verpflegungspauschale bezieht sich in der Regel auf einen fremden Dritten, der die Verköstigung des Arbeitnehmers übernimmt. Die Fluggesellschaft gilt nicht als fremder Dritter und bietet die Mahlzeit als Zusatz für die Beförderung an, um dem Fluggast den Aufenthalt so angenehm wie möglich zu machen.

Fazit zur Bordverpflegung

Die beiden hier getroffenen Aussagen beinhalten keine eindeutige Antwort, wie zu verfahren ist. Tatsächlich hängt die Beurteilung dieses Sachverhalts vom Blickwinkel des Unternehmens ab. Je nach Argumentationsblickwinkel und ohne eine gesetzliche Entscheidung, können beide Möglichkeiten in Betracht gezogen werden.

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