Regelmäßige Arbeitsstätte – Ortsbindung bei Reisekosten

Fahrtenbuch im Lexikon

Fahrtenbuch im LexikonAb dem Jahr 2014 findet eine Änderung bei den Reisekosten statt. Die regelmäßige Arbeitsstätte wird durch die erste Tätigkeitsstätte ersetzt. Bei vielen Tätigkeiten ist es tatsächlich fraglich, wo das Unternehmen beginnt und wo eine auswärtige Tätigkeit vorliegt. Bei Angestellten, die auf dem Weg zur Arbeit an einer Baustelle vorbeifahren, die im Anschluss aufgesucht werden muss, bietet es sich an diese Baustelle sofort aufzusuchen. Aber ist dies im Sinne des Arbeitgebers?

Wenn es keine regelmäßige Arbeitsstätte gibt

Tatsächlich gibt es Fälle von Arbeitnehmern, die keinen geregelten Arbeitsplatz haben. Hier gibt es nicht ein Ziel, welches jeden Morgen angesteuert wird. Häufig müssen verschiedene Filialen oder Geschäftsstellen im Wechsel angelaufen werden. Solche Tätigkeiten führen den Begriff regelmäßige Arbeitsstätte in die Irre, da ein solcher Ort nicht existiert. Hier können aktuell auch tatsächlich sämtliche Fahrtkosten bei der Steuer geltend gemacht werden.

Wie wird die erste Tätigkeitsstätte definiert?

Auch bei der ersten Tätigkeitsstätte muss es sich um eine ortsgebundene Einrichtung des eigenen oder eines verbundenen Unternehmens handeln. Zudem kann auch eine dritte Firma benannt werden, die aufgrund eines Leiharbeitsverhältnisses aufgesucht wird. Der Arbeitnehmer soll jedoch über einen Zeitrahmen von 4 Jahren dort tätig sein.

Wie die erste Tätigkeitsstätte zugeordnet wird, richtet sich tatsächlich nach Absprachen im Unternehmen. Sollten keine Absprachen oder Weisungen vorgenommen worden sein, so wird automatisch verfügt, dass die erste arbeitstechnisch aufgesuchte Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte bestimmt wird. Alternativ kann auch die Einrichtung gewählt werden, bei welcher zumindest ein Drittel der Tätigkeitszeit, in Bezug auf die Arbeitszeit verbracht wird.

Sollte dies auf mehr als eine Tätigkeitsstätte zutreffen, so kann eine Bestimmung vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Auch anhand der Nähe zum Wohnort kann zu einer Entscheidung gelangt werden, sollte hier keine Festlegung erfolgt sein.

Die Regelung zur ersten Tätigkeitsstätte tritt mit Beginn des Jahres 2014 in Kraft und wird die bisherigen Vorschriften zur regelmäßigen Arbeitsstätte ersetzen.

Siehe ergänzend auch: Lexikonartikel zu Fahrtkosten

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