Der ehemalige Aufsichtsratschef Gerhard Cromme war im Auftrag von Thyssen Krupp und Siemens auf einer von beiden Firmen gemeinsam forcierten Dienstreise unterwegs. Diese warf Aufwendungen in Höhe von mehr als 500.000 Euro auf. Der Fall selber liegt schon einige Zeit zurück. Die Reise erfolgt zum Jahreswechsel des Jahres 2011/2012. Auch die Entscheidung in diesem Sachverhalt wurde bereits vor knapp einem Jahr gefällt. Aber die Rechtslage ist sehr häufig unbekannt und wird daher unabsichtlich missachtet.
Problematisch bei diesem Fall war die Tatsache, dass Cromme neben dem Geschäftlichen, den Jahreswechsel mit Privatem verbracht und dies ebenfalls mit abgerechnet hat. Sogar seine Familie ist mit nach Südafrika gereist. Cromme war der Nachforderung von Thyssen Krupp erst gefolgt, als eine schriftliche Rechnung vorlag. Besonders der Zeitpunkt für die Rückforderung, 14 Monate nachdem die Reise bereits abgeschlossen war, war unglücklich.
Besonders im Blickpunkt stand der Fall aber, weil Cromme selber, im Auftrag der Regierung, Richtlinien zum Verhalten von Führungskräften aufstellte. Bei der Abrechnung von gemischten Reisekosten gibt es jetzt jedoch klare Richtlinien, die gesetzlich untermauert sind und so auch befolgt werden sollten.
Wird eine Reise mit privaten und geschäftlichen Zeitanteilen verbracht, so sind diese exakt voneinander zu trennen. Dies gilt dann, sofern die privaten Aspekte nicht untergeordnet werden können. Nachfolgend ein Beispiel.
Wenn eine Dienstreise zu einem Seminar in New York angetreten wird, so darf diese abgerechnet werden. Angenommen diese Reise dauert vom 06. bis 08. August und im Anschluss wird noch eine Woche, sprich 7 Tage, Urlaub in New York verbracht, so müssen die Zeiteinheiten getrennt betrachtet werden. Dies gilt für die Unterbringung, aber auch für die An- und Abreise. Dies würde wie folgt berechnet werden: Reisekosten / Gesamtanzahlt der Tage * Geschäftlich genutzte Tage ) Absetzbare Reisekosten. In diesem Fall könnten 3/10 der Reisekosten für das Unternehmen geltend gemacht werden.