Reisekosten-Tipps für Handwerker

Reisekosten: Reiserichtlinie senkt Kosten und steigert Effizienz

Das Reisekostenrecht wurde reformiert. Entsprechend sind zum 01. Januar 2014 Änderungen in Kraft getreten, welche sich auch auf den Handwerksbereich auswirken. Steuerlich ergeben sich für dieses Segment Vorzüge und Nachteile. Gerade in Bezug auf Pendler treten umfangreiche Änderungen in Kraft.

Vier Tipps für Handwerker im Bereich der Reisekosten

Reisekosten: Reiserichtlinie senkt Kosten und steigert EffizienzFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist es sinnvoll sich mit den Änderungen im Reisekostenrecht zu befassen, um finanzielle Ersparnisse zu erzielen. Auf die nachfolgenden Gegebenheiten sollte bei Handwerkern besondere Rücksicht genommen werden.

  1. Erste Tätigkeitsstätte – Dieser Begriff hat das neue Reisekostenrecht wahrscheinlich am meisten geprägt. Ein Handwerker kann unterschiedliche erste Tätigkeitsstätten haben. Hier ergeben sich entsprechende Änderungen in Bezug auf die steuerliche Erfassung. Wird vom Betrieb eine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet, so besteht diese auf Dauer. Ohne Zuordnung bemisst sich die erste Tätigkeitsstätte nach quantitativen Bestimmungen. Der Arbeitnehmer muss dort ein Drittel seiner Arbeitszeit verbringen, zumindest zwei volle Arbeitstage dort tätig sein oder gewöhnliche jeden Arbeitstag dort verbringen.
  2. Innendiensttätigkeit – Durch die Zuordnung eines Mitarbeiters im Innendienst zu einer ersten Tätigkeitsstätte, welche nur einmal wöchentlich angelaufen wird, können die Werbekosten für Hin- und Rückfahrten geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn neben der Zuordnung auf dem Papier, dort auch von dem Mitarbeiter Arbeiten verrichtet werden.
  3. Homeoffice – Die Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte lohnt hier nicht immer. Bei vier Arbeitstagen, wovon drei zu Hause verbracht und nur einmal bis zu 6 Stunden in die Firma gefahren wird, sind die quantitativen Kriterien nicht erfüllt. Es liegt dementsprechend eine dauerhafte Auswärtstätigkeit vor.
  4. Dreimonatsfrist – Um Verpflegungspauschalen in der Auswärtstätigkeit geltend zu machen, dürfen drei Monate an Stück nicht überschritten werden. Wer jedoch rechtzeitig um vier Wochen unterbricht, kann die Dreimonatsfrist erneut nutzen. Solche Unterbrechungen können sich aus Urlaub, Krankheit oder der Arbeit an einem fixen Arbeitsplatz ergeben. Die Verpflegungspauschalen können so effizient genutzt werden.

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