Reisenebenkosten

Reisenebenkosten Parkschein / Ticket zum Parken

Grundsätzlich können Reisekosten bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit anfallen. Zu den abzugsfähigen Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Arbeitnehmer können sich Reisekosten als steuerfreie Ersatzleistungen vom Arbeitgeber erstatten lassen. Ersetzt der Arbeitgeber diese Leistungen nicht, können Reisekosten beim Lohnsteuerjahresausgleich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Unternehmer können Reisekosten als Betriebsausgabe gewinnmindernd in Abzug bringen. Hierbei …