Tipps zum Steuern sparen – Teil 2: Fortbildung und Fahrtkosten

Reisekosten: Steuerliche Betrachtung von Bahncards bei der Reisekostenabrechnung

Bereits im ersten Teil unserer Serie haben wir uns mit dem Thema Steuern sparen beschäftigt. Zunächst waren die Reisekosten selber, jetzt sind es die Fortbildungs- und Fahrtkosten, die thematisiert werden. Auch hier gelten teilweise neue Regelungen, die beachtet werden müssen, um die finanzielle Last zu reduzieren und den Vorschriften des Finanzamtes genüge zu tun.

Bei den Fahrtkosten Steuern sparen!

Reisekosten: Steuerliche Betrachtung von Bahncards bei der ReisekostenabrechnungBereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer können Pendler 30 Cent steuerlich absetzen. Die Anzahl der Fahrten, welche vom Finanzamt anerkannt werden, liegen bei einem Limit von 230 innerhalb einer 5-Tage Woche. Ist die Arbeitszeit auf 6 Tage verteilt, erhöht sich der Wert auf bis zu 280 Fahrten. Dies kann schon bei einer moderaten Strecke einen Wert von über 1.000 Euro ausmachen.

Wer pendelt, der braucht nicht unbedingt die kürzeste, kann dafür auch die schnellste Strecke nehmen. Dies gilt nur insofern diese günstiger durch den Verkehr führt. Die Pendlerpauschale ist nicht auf die motorisierten Fortbewegungsmittel beschränkt. Mitfahrer und Fahrer eines Dienstwagens haben ebenso Anspruch, wie Personen die zu Fuß oder mit dem Fahrrad fahren. Mitfahrer sind jedoch auf 4.500 Euro im Jahr zur Absetzung beschränkt.

Sollte das Auto streiken, kann in seltenen Fällen auch die Benutzung des Taxis vom Finanzamt anerkannt werden.

Bei der Fortbildung Steuern sparen!

Bei der beruflichen Weiterbildung muss insbesondere auf die Art geachtet werden. Die Unterscheidung findet zwischen Aus- und Fortbildung statt. Bei der Ausbildung handelt es sich um das Erlangen eines ersten Berufsabschlusses. Während Fortbildungskosten alle übrigen weiterbildenden Maßnahmen beschreiben.

Die Kosten zur Fortbildung können vollständig als Werbekosten abgesetzt werden. Die Ausbildungskosten sind jedoch bei 6.000 Euro jährlich begrenzt. Sie müssen zudem als Sonderausgaben verbucht werden.

Neben den Seminar- und Reisekosten, können in diesem Sinne auch die Fahrtkosten zur Ausbildung, die Ausgaben für Fachbücher, sowie die Studiengebühren geltend gemacht werden.

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