Die Geschäftsreise ist gewissermaßen ein Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Unternehmen kann meist nicht bis ins kleinste Detail nachprüfen, was der Angestellte die ganze Zeit treibt. Dennoch braucht der Arbeitgeber nichts zu verheimlichen.
Auch private Unternehmungen können, sofern sie dem Unternehmen keine Mehrkosten verursachen, gestattet werden. Die Reisekostenabrechnung unterliegt einem Gesetz und der Reisekostenrichtlinie des Unternehmens. Es ergeben sich daraus auch viele Irrtümer, welche zu unbedachten Handlungen führen können.
5 Irrtümer bezüglich der Reisekostenabrechnung
„Irren ist menschlich“ sagt ein Sprichwort. Wer jedoch fortwährend falsch abrechnet, der muss um seinen Job fürchten. Umso wichtiger, dass diese Irrtümer vermieden werden.
- Private Termine können auch während der Geschäftsreise wahrgenommen werden. Diese sind jedoch so zu erledigen, dass sie außerhalb der Arbeitszeit liegen. Die Frage, ob die Termine für die An- und Abreise verlegt werden dürfen, wird vom Arbeitgeber geklärt. Mehrkosten werden immer vom Arbeitnehmer getragen.
- Bonusmeilen müssen dem Arbeitgeber zugerechnet werden. Er bezahlt die Geschäftsreise und der Arbeitnehmer darf sich auch nicht mit den Meilen bereichern.
- Der Arbeitgeber hat nicht die alleinige Auswahl bei der Übernachtung und der Verpflegung. Es können über die Reiserichtlinie Vorgaben gemacht werden. Aber andere Restaurants und Hotels, sowie diese im Verhältnis zu der Vorgabe stehen, können ebenfalls gewählt werden. Für ein luxuriöses Hotel oder ein Fünf Sterne Restaurant wird der Arbeitnehmer hingegen selber aufkommen müssen.
- Ob ein Diensthandy für private Belange genutzt werden darf, hängt vom Arbeitgeber ab. Wurden keine Angaben gemacht, ist es verboten. Mit Erlaubnis darf der Arbeitnehmer auch privat telefonieren. Soll der Angestellte auf einer Geschäftsreise erreichbar sein, ist das Unternehmen verpflichtet ein Mobiltelefon zu stellen. Das private Handy muss nicht für dienstliche Belange genutzt werden.
- Der Dienstwagen darf privat genutzt werden, sofern dies mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. In diesem Fall muss eine korrekte Abrechnung erfolgen.