Was ist überhaupt ein Reisemangel? Am besten lässt sich dies auf eine Urlaubsreise transportieren. Findet dort eine versprochene Leistung des Reiseveranstalters nicht statt, kann ein Mangel vorliegen. Diverse Ausnahmen schränken potentielle Mängel ein. Auch auf der Geschäftsreise können Beeinträchtigungen auftreten, welche die Kosten im Endeffekt sogar mindern können.
Definition Reisemangel – Wann liegt er vor?
Können die vom Veranstalter zugesicherten Leistungen nicht erbracht werden oder ist die Reise selber mit Fehlern behaftet, so liegt ein Reisemangel vor. Auch der eigentliche Charakter der Geschäftsreise kann beispielsweise mit einem Mangel behaftet sein. Soll eine Bildungsreise durchgeführt werden und der Bildungsaspekt kann aus diversen Gründen nicht stattfinden, so liegt ein konkreter Mangel vor.
Grundsätzlich wird von einem Reisemangel gesprochen, wenn der vertraglich vereinbarte Nutzen nicht erfüllt werden kann. Bei Unannehmlichkeiten wird in der Regel noch von keinem Mangel ausgegangen.
Unannehmlichkeiten als Abgrenzung zum Reisemangel!
Diverse Unannehmlichkeiten hat fast jeder Urlauber schon einmal erlebt. Auch auf Geschäftsreise können die nachfolgend beschriebenen Beeinträchtigungen auftreten, welche jedoch nicht als Reisemangel zählen.
- Verspätung des Fluges bis zu 4 Stunden
- Wartezeit auf den Koffer bis zu 2 Stunden
- Zu wenige Handtücher auf dem Zimmer
- Ameisen und Spinnweben in den Räumlichkeiten
- Wartezeit von einer halben Stunde im Speisessaal
- Verschmutzung des Strandes, verursacht durch andere Urlauber
Diese Liste ließe sich noch beliebig fortsetzen. Meist liegt die Verantwortung ganz einfach nicht beim Reiseveranstalter oder es handelt sich um eine Beeinträchtigung, welche im Rahmen des Urlaubs als normal angesehen wird. Wer sich an unzureichender Ausrüstung einen Holzsplitter einfängt, auf dem Gelände des Pools ausrutscht oder Opfer einer kriminellen Handlung wird, hat ebenfalls kein Anrecht einen Reisemangel geltend zu machen.
Von der Korrektur zur Preisminderung!
Zunächst muss der Reisemangel dem Veranstalter bekanntgegeben werden. Jetzt hat dieser die Gelegenheit eine Korrektur herbeizuführen. Ist ihm dies nicht möglich, so kann der Geschäftsreisende auf eine Preisminderung bestehen.