Eine Dienstreise liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zwecks seines Berufes außerhalb seiner Wohnung und auch außerhalb seiner Betriebsstätte/seines Tätigkeitsmittelpunktes arbeitet. Für einen Taxifahrer können diese Bedingungen zutreffen, so dass die Unternehmen sich hier auf Änderungen einstellen müssen. Nachfolgend aber zunächst die grundsätzlichen Änderungen in Bezug auf die Verpflegungspauschale.
Welche Änderungen gelten bei der Verpflegungspauschale ab 2014?
Bei einer Dienstreise, die länger als 8 Stunden dauert, muss ein Mehraufwand für die Verpflegung bedacht werden, welcher jetzt mit 12 Euro vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden oder alternativ über die Werbungskosten abgezogen werden kann (§9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG).
Erstreckt sich die Dienstreise über mehrere Tage, so bleibt der Verpflegungsmehraufwand bei 24 Euro bestehen. Dieser Betrag kann steuerfrei erstattet werden, sollte die Abwesenheit bei der Arbeit 24 Stunden umfasst. Der Arbeitnehmer kann diesen Betrag auch als Werbungskosten absetzen. Bei mehrtätigen Dienstreisen wird jetzt für den An- und Abreisetag ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 12 Euro gestattet, ohne die Dauer der Abwesenheit zu beachten. Diese Regelung gilt, wenn der Arbeitnehmer an diesem oder am vorherigen Tag außerhalb seiner Wohnung nächtigt (§9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 EStG).
Wer über Mitternacht eines Kalendertages in beruflichem Sinne unterwegs ist, der erhält für seine Aufwendung eine Verpflegungspauschale von 12 Euro. Wer ins Ausland fährt und mehr als 8 Stunden, aber weniger als 14 Stunden von seiner Arbeitsstätte fernbleibt, der erhält neuerdings keinen Ausgleich mehr.
Warum Taxifahrer von diesen Regelungen profitieren
Taxiunternehmen arbeiten häufig in Schichten, welche 8 Stunden überschreiten. In diesem Sinne wird ab 2014 eine Verdopplung der Verpflegungspauschale anstehen. Bislang musste in diesem Fall ein Betrag in Höhe von 6 Euro pro Tag angerechnet werden. Dieser wird jetzt auf 12 Euro am Tag steuerfrei erhöht.
Grundsätzlich wird es ab 2014 keine Verpflegungspauschale in Höhe von 6 Euro mehr geben. Es wird fortan nur noch in 12 Euro und 24 Euro Intervallen verrechnet werden.