Weiträumiges Tätigkeitsgebiet – Reisekosten Fernfahrer

Logistik

LogistikBei der Reisekostenabrechnung eines Kraftfahrers können besondere Umstände auftreten. Eines der größten Probleme bei der Berechnung ist das weiträumige Tätigkeitsgebiet. Die Aspekte der ersten Tätigkeitsstätte, der auswärtigen Tätigkeit und der Verpflegungspauschale werden ebenso behandelt, wie die Spesen.

Es wurde ein Vertrag geschlossen, welcher über zwei Jahre befristet ist und den Firmenhof als Ort der Arbeit festhält. Kunden werden jedoch im weiteren Umkreis um den Hof beliefert. Besonders problematisch kann sein, dass der Arbeitsvertrag nach den zwei befristeten Jahren unbefristet verlängert wurde.

Erste Tätigkeitsstätte, Auswärtige Tätigkeit, Verpflegung und Spesen

Die in der Überschrift aufgeführten Aspekte sollen nachfolgend ausführlich beleuchtet und ins rechte Licht gerückt werden.

Aspekt Behandlung
Erste Tätigkeitsstätte In unserem Beispiel wurde der Firmenhof vertraglich festgelegt. Auf die 48-Monate Regel muss in diesem Sinne nicht zurückgegriffen werden.
Auswärtige Tätigkeit Der Firmenhof ist die erste Tätigkeitsstätte. Verlässt der Fahrer diese, so nimmt er eine auswärtige Tätigkeit auf, welche mit der Rückkehr endet. Alle Arbeiten auf dem Firmenhof fallen jedoch nicht unter den Aspekt der auswärtigen Tätigkeit
Verpflegungspauschale Der Kraftfahrer beliefert, vom Firmenhof ausgehend, Kunden. Ob ihm eine Pauschale auf seine Verpflegung zusteht, hängt hier ganz entscheidend von der Länge seiner Fahrten ab. Ist er „mehr als 8 Stunden“ unterwegs, steht ihm eine Verpflegungspauschale von 12 Euro zu. Die 3-Monats Regel findet keine Anwendung, da es sich um eine Fahrtätigkeit handelt.
Spesen Ob und in welcher Höhe Spesen bezahlt werden, ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Der Umgang mit diesen heiklen Themen kann sich je nach Sachverhalt ändern. Bleibt der Fahrer keine 8 Stunden bei der Belieferung von Kunden unterwegs, fällt die Verpflegungspauschale weg. Um eine auswärtige Tätigkeit handelt es sich jedoch immer, wenn die vertraglich festgesetzte, erste Tätigkeitsstätte verlassen wird.

Dass der Vertrag zunächst befristet ausgestellt und schließlich verlängert wurde, beeinflusst die festgesetzten Kriterien nicht.

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