Wer zahlt unsinnige Reisekosten bei Gerichtsterminen?

Deutsches Recht, Gesetze Paragraphen

Immer wieder gibt es Sachverhalte unsinniger Reisekosten. Bei einem Gerichtsprozess lässt sich dies folgendermaßen erklären. Eine Verhandlung wird angesetzt und der Anwalt versucht das Gericht per Zug zu erreichen. Dafür muss er ein Ticket lösen. Noch während der Fahrt wird er vom Büro oder der Geschäftsstelle kontaktiert, dass der Richter erkrankt ist. Die Verhandlung wird verschoben. Das Ticket ist jedoch erworben und die halbe Strecke schon zurückgelegt. Wer kommt jetzt für die unsinnigen Reisekosten auf? Es gibt drei Möglichkeiten!

Wer zahlt die unsinnigen Reisekosten?

In unserem konkreten Beispiel kommen drei Parteien in Frage. Dies wären der eigene Mandant, welcher vom Anwalt vertreten werden sollte, die Gegenseite oder die Staatskasse. Und ohne näheres Wissen kann keiner eindeutig zur Zahlung bestimmt werden.

  • GegenseiteDeutsches Recht, Gesetze ParagraphenDie Gegenseite muss zahlen, wenn sich der Richter erst am frühen Morgen krank gemeldet hat. Dies war nicht vorherzusehen und kann dem Staat daher nicht angelastet werden. Weiterhin muss die Gegenseite den Prozess verloren haben. Denn wer verliert zahlt die Kosten des Rechtsstreites und damit auch die vergeblichen Reisekosten.
  • Mandant – Der eigene Mandant ist, ähnlich wie im vorangegangenen Beispiel zur Zahlung verpflichtet, wenn er verliert. Auch hier kann keine Schuld des Staates angenommen werden. Die Kosten addieren sich daher auf den Rechtsstreit, welcher von der Verliererseite beglichen werden muss.
  • Staat – Der Staat muss zahlen, wenn die Erkrankung des Richters schon länger bekannt war. Es muss sich praktisch um ein Versäumnis handeln, dass der Partei nicht rechtzeitig von der Verlegung des Termins unterrichtet worden ist. Es gilt also das Prinzip der Staatshaftung, welches immer dann greift, wenn eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Allerdings muss das Gericht dem Anwalt bestätigen, dass eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat, damit dieser seine Unkosten dem Staat aufbürden kann.

Diese Entscheidung geht aus einem Beschluss des Jahres 1984 mit dem Aktenzeichen 1 W 339/84; OLG Koblenz hervor.

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