Die regelmäßige Arbeitsstätte ist ein Bestandteil des alten, die erste Tätigkeitsstätte des neuen Reisekostenrechtes. Es gibt noch einige Unklarheiten, die nicht selten in gerichtlicher Instanz geklärt werden. Eine Klägerin, die sich mitten in einem dualen Ausbildungsgang befindet, hat vor einiger Zeit geklagt. Die Frage nach der regelmäßigen Arbeitsstätte bei einer dualen Ausbildung sollte geklärt werden.
Dualer Ausbildungsgang – Die Ausgangslage!
Die Klägerin wird in einem Krankenhaus ausgebildet. Gleichzeitig besucht sie eine Berufsfachschule für die theoretischen Grundlagen. Die Schule selber befindet sich lediglich 200 Meter vom Krankenhaus entfernt. Die Erreichbarkeit kann entsprechend einfach hergestellt werden.
Weiterhin nimmt die Klägerin an einer Lehrgemeinschaft teil, welche im Wohnheim des Klinikums durchgeführt wird. Auch dieser Aufenthaltsort befindet sich nahe des Klinikums. Es handelt sich um ein spezielles Wohnheim in der gleichen Straße.
Wo befindet sich die erste Tätigkeitsstätte?
Die regelmäßige Arbeitsstätte befand sich in diesem speziellen Fall tatsächlich an zwei Orten. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 09.02.2012 hervor. Ausbildungsort und Arbeitsstätte bilden hier gleichermaßen die regelmäßige Arbeitsstätte.
Ab dem 01. Januar 2014 greift jedoch das neue Reisekostenrecht. Die Frage nach der ersten Tätigkeitsstätte stellt sich also erneut. In dem hier aufgeführten Fall ist die Sachlage recht eindeutig. Denn das Klinikgelände umfasst die Arbeits- und Ausbildungsstätte gleichermaßen. Damit wird einfach das Klinikgelände als Ganzes als erste Tätigkeitsstätte definiert.
Welche Auswirkungen hat die Rechtslage auf Begünstigungen?
Da die erste Tätigkeitsstätte der gleiche Ort ist, können keine gesonderten Vergünstigungen gewährt werden. Zum Abschluss muss noch die Lerngemeinschaft beleuchtet werden. Diese findet ebenfalls nicht weit entfernt, in derselben Straße des Klinikgeländes, statt. Aber hier liegt ein gesonderter Fall vor. Die Lerngemeinschaft dient zwar der Qualifikation für die berufliche Tätigkeit, wird jedoch als private Veranstaltung behandelt.
Im Falle der Lerngemeinschaft sollte beim Finanzamt nachgefragt werden, ob ein Abzug der entstandenen Fahrtkosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden kann.