Spaziergang während der Pause: Sturz ist kein Wegeunfall!

Dienstreise

Eine Geschäftsreise kann mitunter stressig werden. Nicht immer ist die Möglichkeit gegeben vor Ort gemütlich ein Mittagsmahl zu sich zu nehmen. Der Spaziergang, um einerseits abzuschalten, aber auch um ein selbstgemachtes Brot zu verzehren, ist keine Seltenheit.

Weniger wahrscheinlich ist jedoch, dass ein Sturz während dieser Pause passiert und sogar ein bleibender Schaden festgestellt wird. In einem aktuellen Fall geht es um einen Handbruch und um die Frage, ob der Spaziergang als Wegeunfall versichert ist.

Sturz während des Spazierens: Der konkrete Fall

Es fand eine mehrtägige Weiterbildung statt. Eine Frau musste zur Teilnahme in eine andere Stadt reisen. Das Handwerkszentrum, wo die Fortbildung durchgeführt wird, wurde zur Mittagszeit verlassen. Ein Spaziergang beim gleichzeitigen Verzehr des geschmierten Brotes war das Ziel.

Die Nahrung war unlängst verzehrt und der Rückweg wurde angetreten. Hierbei rutschte die Dame aus und brach sich das Handgelenk. Die Unfallkasse des Bundes hat die Kosten der Behandlung getragen. Allerdings klagte die Frau weiterhin über Schmerzen und Störungen in der Funktion der Hand. Es wurden Ersatzansprüche geltend gemacht und verwehrt. Die Unfallkasse hat Widerspruch eingelegt und darauf verwiesen, dass kein Wegeunfall vorliegt.

Hintergrundinformationen und Urteil

Arbeitnehmer genießen während Dienstreisen einen gesetzlichen Unfallschutz. Der Kauf des Essens oder der Weg zum Restaurant sind hier inbegriffen. Der Sturz beim Spazierengehen, wobei ein selbstmitgebrachtes Brot verzehrt wurde, fällt jedoch nicht in diese Kategorie. Dies geht zumindest aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen L 17 U 325/13 verweist darauf, dass der einfache Spaziergang einen Wegeunfall nicht abdeckt. Dies bleibt auch dann erhalten, wenn die Frischluftzufuhr mit dem Verzehr eines Brotes verbunden ist. Wäre die Frau unterwegs gewesen, um sich ein Brötchen zu kaufen, hätte der Versicherungsschutz gezählt. Da der Spaziergang jedoch nicht mit einer beruflichen Tätigkeit (die Beschaffung des Essens hätte dazugezählt) in Verbindung stand, verlor die Dame vor Gericht.

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