Sturz im Hotelzimmer stellt keinen Arbeitsunfall dar

Hotel, Reisekosten

Die meisten Unfälle passieren in den eigenen vier Wänden. Dies trifft auch auf Geschäftsreisende zu, die ihre „Zelte“ häufig in Hotelzimmern aufschlagen. Es stellt sich hier jedoch die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wenn eine Verletzung innerhalb der Wohnstätte auf Reisen eingetreten ist. Aber handelt es sich überhaupt um Arbeitszeit?

Tatsächlich liegt eine gesetzliche Unfallversicherung vor, sollte eine Dienstreise für den Arbeitgeber angetreten worden sein. Die Berufsgenossenschaft wäre zur Zahlung verpflichtet. Dies gilt jedoch nur, wenn der eingetretene Unfall sich im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit ereignet hat.

Der konkrete Fall: Sturz auf dem Weg zur Toilette

Hotel, ReisekostenDas Sozialgericht in Düsseldorf hat gegen einen Dienstreisenden entschieden, welcher sich auf seiner geschäftlichen Reise verletzt hatte. Die gesetzliche Versicherung hat in diesem Fall nicht gegriffen, da der Unfall während des nächtlichen WC-Gangs eingetreten ist.

Das Gericht nahm eine Zuordnung vor. Das Aufsuchen der Toilette, insbesondere nachts im Hotel, wird hier eindeutig dem privaten Bereich und nicht der Arbeit zugeordnet. Konkret war ein Dipl. Ingieneur bereits im Februar des Jahres 2014 gestürzt. Innerhalb eines Hotels in Lübeck verfing sich der Berufstätige mit beiden Beinen in seinem Bett. Er ist rückwärtig aus der Schlafstätte gestürzt.

Beim Versuch die Toilette aufzusuchen brach er sich einen Wirbel. Nach der eigenen Auffassung hätte ein Arbeitsunfall allein deswegen vorgelegen, weil sich der Ingenieur auf einer Dienstreise befunden hat. Dem hat das Gericht inzwischen widersprochen.

Somit wurde der Berufsgenossenschaft Recht gegeben, welche die Zahlung einer Entschädigung verweigerte. Hier wurde eine Zuordnung des nächtlichen Aufstehens als „eigenwirtschaftlicher Bereich“ angegeben. Die gleiche Gefahr bestünde auch in den eigenen vier Wänden daheim und ist deswegen auch nicht dem Arbeitsleben zuzuordnen.

Der Auffassung des Klägers wurde nicht stattgegeben. Er ging von einer besonderen Beeinträchtigung aus, da er sich auf Dienstreise in einer unbekannten Umgebung aufgehalten hat. Die andersartige Einrichtung wurde jedoch nicht als potentiell gefährlich und mit der Arbeit in Verbindung stehend betrachtet.

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