Wer angestellt ist, der kann seine Fahrtkosten, welche für das Unternehmen anfallen, absetzen. Hier gibt es strikte Regelungen, die einzuhalten sind. Bei Selbstständigen ist die Sachlage eine andere. Häufig wird für Dutzende Auftraggeber gearbeitet. Es wäre nicht gerechtfertigt, wenn alle Kosten abgesetzt werden können. Das FG Münster hatte jetzt jedoch einen Fall, wo ein selbstständiger Steuerberater die Fahrten zu seinem Hauptauftraggeber absetzen wollte.
Sind Fahrten zum Hauptauftraggeber absetzungsfähige Kosten?
Der Steuerberater ist selbstständig, erzielt jedoch über 60 Prozent seiner Einnahmen aus der Arbeit für eine Steuerberaterpraxis. Dort hat er auch einen fixen Arbeitsplatz, an dem er seine Tätigkeit dauerhaft ausführen kann. Auf das gesamte, steuerlich relevante Jahr verbrachte der Selbstständige 181 Tage an seinem Arbeitsplatz. Die restlichen Arbeitstage verbrachte er zu Hause, ebenfalls mit Arbeit.
Bei der Abgabe der Steuererklärung wurden Kosten für betriebliche Fahrten angegeben. Das Finanzamt sah den Fall jedoch anders. Es wurde die Steuerberaterpraxis als Hauptauftraggeber angesehen. Aus diesem Grund wurden die Betriebsausgaben gekürzt. Reisekosten sollen in diesem Fall nicht angerechnet werden, die Entfernungspauschale (siehe hierzu auch Artikel Pendlerpauschale im Lexikon) mit 0,30 Euro je Kilometer für die einfache Strecke wurde angesetzt.
Der Selbstständige fühlte sich mit dieser Entscheidung benachteiligt. Denn die Kosten von seiner Wohnung zum Hauptauftraggeber als Reisekosten abzusetzen hätte ihm finanziell mehr Geld eingespart, als die Entfernungspauschale.
Urteilsverkündung des FG Münster
Das Gericht hat im Sinne des selbstständigen Steuerberaters entschieden. Auch wenn er eine dauerhafte Tätigkeit in der Praxis hat, ist diese nicht als seine regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Steuerberater keine feste Anstellung hat. Er ist als freier Mitarbeiter tätig. Und als solcher droht ihm das Risiko, dass er jederzeit gekündigt werden kann.
Auch im Sinne der Gleichbehandlung werden die Begriffe Arbeitsstätte und Betriebsstätte im gleichen Maße ausgelegt, was zu einem positiven Urteil nach Auffassung des selbstständigen Steuerberaters geführt hat.