Die Pendler- oder Entfernungspauschale bezeichnet im deutschen Einkommenssteuerrecht die Kosten für Fahrten zwischen Wohnstätte und Tätigkeitsstelle. Die Pendlerpauschale findet bei den Werbungskosten im Rahmen der jährlichen Steuererklärung berücksichtigung und beträgt derzeit 0,30 je gefahrenen Kilometer in der einfachen Strecke.
Die Pendlerpauschale ist ausdrücklich kein Element der Reisekostenabrechnung. Im Rahmen der Reisekostenabrechnung geht es die Summe der Kosten, welche durch Geschäftsreisen für eine Firma entstehen. Sie setzen sich aus Fahrtaufwendungen, Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwendungen und Reisenebenkosten zusammen. Diese Aufwendungen werden aufgrund gesetzlich geregelter Pauschalen berechnet. Mit Anfang 2014 tritt ein neues Reisekostenrecht in Kraft – der Begriff regelmäßige Arbeitsstätte wird ersetzt durch die erste Tätigkeitsstätte. Doch die Prinzipien der Fahrtkostenberechnung bleiben aufrecht. Die Kosten von der Wohnstätte bis hin zur ersten Tätigkeitsstätte werden im Rahmen der Entfernungspauschale ersetzt und nicht im Zuge der Reisekostenabrechnung. Wo sich die erste Tätigkeitsstätte befindet, ist vom Arbeitgeber zu entscheiden. Dies gilt besonders, falls mehrere Orte dafür infrage kommen. Gesetzlich ist vorgesehen, dass es sich um eine ortsfeste Einrichtung handeln muss. Diese kann auch in einem verbundenen Unternehmen liegen, bei Leiharbeitern kann die erste Tätigkeitsstätte in fremden Firmen gelegen sein. Sie kann auch eine Bildungseinrichtung sein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Weiterbildung ermöglicht. Man geht von einer fixen Zuordnung aus, falls der Arbeitnehmer einen gewissen Arbeitsort überwiegend arbeitstäglich, an mindestens zwei Tagen wöchentlich oder in ca. 30 Prozent seiner Arbeitszeit aufzusuchen hat.
Allgemeine Informationen zur Pendlerpauschale
Die Pauschale vermindert das Einkommen, das zu versteuern ist. Die Pendlerpauschale kann von Arbeitern, Angestellten und Selbstständigen beansprucht werden. Sie ist auch unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen sind und es ist egal, ob der Anspruchsberechtigte die Wegstrecke per Fuß, per öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Motorrad oder dem Auto zurücklegt.
Zum Ermitteln der Pauschale: Die Entfernungspauschale bezieht sich nur auf jene Tage, an welchen der Anspruchsberechtigte die Arbeitsstätte tatsächlich aufsucht. Sie wird pro Arbeitstag nur einmal angesetzt, selbst wenn Fahrten zusätzlich aufgrund längerer Arbeitszeitunterbrechungen/Pausen unternommen wurden. Es wird nur die Anzahl der vollen Kilometer der einfachen Distanz Arbeit- Wohnung berücksichtigt – Hin- wie Rückfahrten sind damit entschädigt. Angefangene Kilometer bleiben unberücksichtigt, außerdem gilt eine Höchstgrenze von 4.500 Euro jährlich. Es kann noch ein höherer Betrag geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen Pkw benutzt oder bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln höhere Kosten bescheinigen bzw. nachweisen kann. Konkret wird die Pauschale berechnet, indem man die Arbeitstage mit der Kilometerazahl einer Fahrt von der Wohn- zur Arbeitsstätte multipliziert und diesen Faktor nochmal mit 30 Cent vervielfältigt.
Die Abgabe einer Steuererklärung ist für die Geltendmachung der Pendlerpauschale zwingende Voraussetzung!! Es ist außerdem so, dass, wenn der Anspruchsberechtigte an wesentlich mehr Tagen pro Jahr arbeitet, dieser das glaubhaft machen muss vor dem Finanzamt – und mit Nachfragen rechnen muss. Oft reicht eine Bestätigung durch den Arbeitgeber als Beleg. Pro Tag darf wie gesagt nur eine Wegstrecke geltend gemacht werden.
Eintragung der Pendlerpauschale in der Steuererklärung
Die Aufwendungen für die Arbeitsfahrten werden in Anlage N der Steuerklärungsformulare bei den Werbungskosten eingetragen, und zwar ab Zeile 31. Dies ist auszufüllen:
In der Zeile 31 sind die Adresse der regelmäßigen Arbeitsstätte, der Arbeitgeber, die wöchentlichen Arbeitstage und die Urlaubs- bzw. Krankheitstage auszufüllen; – bestehen mehrere tägliche Arbeitsorte, werden diese in den Zeilen 32-34 eingetragen; auch die Arbeits- Kranken- und Urlaubstage sind anzugeben; – in Zeile 35 ist unter „Arbeitsstätte laut Zeile“ auf Zeile 31 zu verweisen; unter dem Punkt „aufgesucht an Tagen“ sind die Arbeitstage anzugeben, an denen Sie zur Arbeit fahren; – unter dem Punkt „einfache Entfernung“ ist die Kilometer-Anzahl pro Fahrt zur Arbeit anzugeben.
Es ist außerdem zu notieren in der Steuererklärung, wie viele Kilometer mit dem Geschäftsauto bzw. dem eigenen Pkw zurückgelegt wurden. Die Anzahl der zurückgelegten Kilometer mit Öffis ist auch auszufüllen. Leute mit Handicap haben in der Steuererklärung den Grad ihrer Behinderung anzugeben.
Zum Begriff maßgebliche Wohnung: Dem Arbeitnehmer steht es natürlich frei, wo er sich niederlässt bzw. ob er die Fahrt zur Arbeit vom Haupt- oder Zweitwohnsitz antritt. Doch es werden die Fahrten von einer Wohnstätte, die weiter entfernt liegt vom Arbeitsplatz steuerlich nur begünstigt, wenn diese den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers bildet und nicht nur hin und wieder aufgesucht wird. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet hierbei nicht unbedingt der Hauptwohnsitz. Obwohl melderechtliche Verhältnisse den Lebensmittelpunkt meist indizieren, ist das Finanzamt an diese Feststellung nicht fix gebunden. Es ist so, dass bei verheirateten Arbeitnehmern der Wohnort der Familie meist den Lebensmittelpunkt darstellt. Bei Alleinstehenden wird vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am Ort jener Wohnstätte ist, von welcher sie meist die Arbeit aufsuchen. Doch auch die persönlichen Bindungen und Verhältnisse des Singles an /zu jenem Ort und die Art und Weise, wie diese aufrechterhalten werden, spielen eine Rolle und können diesen Ort bestimmen.
Weitere Infos zur Pendlerpauschale
Die entfernter gelegene Wohnung darf jedoch keine Zweitwohnung sein – welche nur an Wochenende, in den Ferien oder gelegentlich aufgesucht und genutzt wird. Zum Begriff Verkehrsmittel: Anders als bei der früheren Kilometerpauschale ist die Entfernungspauschale in Unabhängigkeit vom gewählten Verkehrsmittel geltend zu machen. Dies bedeutet, sie ist nicht nur für Auto- bzw. Motorradfahrer, sondern auch für Eisenbahn-, Straßenbahn- oder Busfahrer sowie Fahrradfahrer und Fußgänger relevant. Ausnahmen bestehen für Taxis und Flugzeuge als gewählte Verkehrsmittel. Die Fahrtstrecke: Gesetzlich wird bei der Berechnung der Pendlerpauschale auf die Distanz der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgestellt.
Zur Entwicklung der Pendlerpauschale: Die Steuervorschriften zur Entfernungspauschale unterlagen vielen prinzipiellen Änderungen in den letzten Jahren. Allein die Höhe der Pauschale variierte stark. Mit dem EstG 1920 wurden die nötigen Kosten ausdrücklich als gesetzlich abzugsfähig anerkannt. Erst 1955 wurden die Fahrtkosten mit dem PKW gesetzlich zum Abzug zugelassen. In den 1960ern wurde die Pendlerpauschale auf 0,36 DM gesenkt, anschließend wieder erhöht. Seit 2004 beträgt sie 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. 2007 wurde den Fahrten von bzw. zur Arbeit in Hinsicht auf das Werkstorprinzip ihre Eigenschaft als Werbungskosten abgesprochen. 2008 wurde dies wieder geändert. Der Hintergrund dafür ist, dass im Hinblick auf verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Lastengleichheit darauf geachtet werden muss, dass Steuerpflichtige, die das Gleiche leisten, auch gleich viel an Steuern zahlen sollen. Dies nennt man horizontale Steuergerechtigkeit. Hingegen soll übrigens die Besteuerung hoher Einkommen verglichen zu niedrigen im Namen der vertikalen Steuergerechtigkeit angemessen sein.
Diskussionen um die Pendlerpauschale
Es wird häufig kritisiert, dass die Entfernungspauschale das wachsende Verkehrsaufkommen sowie die Zersiedlung des Landes fördere. Es wird auch gefordert, dass eine Härtefallregelung existieren soll. Außerdem wird vorgebracht, dass das staatliche Fördern des Pendelverkehrs zur Suburbanisierung führe. Andere hingegen meinen, dass es Privatsache sei, wo Leute arbeiten und wo sie wohnen.