Entfernungspauschale

Entfernungspauschale und Pendlerpauschale

Bei der Entfernungspauschale, im Volksmund auch „Pendlerpauschale“ genannt, geht es um die täglichen und regelmäßigen Fahrten von der Wohnung zur Arbeit, die bei der Steuererklärung mit 0,30 € pro Kilometer der einfachen Wegstrecke geltend gemacht werden können.

Die Entfernungspauschale ist nicht direkt dem Bereich der Reisekostenabrechnung (welche Unkosten bei Dienst- und Geschäftsreisen oder Auswärtstätigkeiten beispielsweise an ständig wechselnden Einsatzorten betrifft und die Kosten für Übernachtung, Verpflegung, Reisenebenkosten und Fahrtkosten umfasst) zuzuordnen. Die Abrechnung von Fahrtkosten (z.B. Kilometerpauschale) im Rahmen der Reisekostenabrechnung bezieht sich auf geschäftliche Reisen, mit wechselnden Einsatzorten. Der hier definierte Begriff der Entfernungspauschale bezieht sich aber auf Fahrten zur Arbeit eines Arbeitnehmers zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die Entfernungspauschale wird im Rahmen der Abrechnung von Werbungskosten bei der jährlichen Steuererklärung relevant.

Pendlerpauschale heute – was ist gemeint?

Bei der Steuererklärung kann man alle „Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind“, absetzen, und dazu gehören auch jene für den täglichen Arbeitsweg. Wie das Wort „pendeln“ schon nahelegt, geht es um regelmäßige Fahrten zwischen Wohnstätte und Arbeitsort. Im Unterschied zu den oben erwähnten Dienstreisen und der dann fälligen Reisekostenabrechnung oder den Wegekosten bei Selbstständigen wird bei der Entfernungspauschale nur die Strecke der einfachen Entfernung zur Arbeitsstätte angerechnet. Sie wird unter „Werbungskosten“ angegeben und nach folgender Formel berechnet: Arbeitstage x Entfernungskilometer der einfachen Wegstrecke x 0,30 € (wenn man lieber Hin- und Rückweg berechnet, entspräche das 0,15 € pro Kilometer). Diese Summe wird vom Finanzamt vom angegebenen Gesamteinkommen abgezogen: so mindern sich mit den dadurch errechneten Einkünften auch die dafür fälligen Steuern, und die Chance erhöht sich, vom Fiskus Geld erstattet zu bekommen.

Bis zu einer Höchstgrenze von 4.500€ pro Kalenderjahr ist es heutzutage unerheblich, wie man den Weg zur Arbeit zurücklegt: Ob zu Fuß, mit dem Fahrrad, Motorrad oder Motorroller, dem eigenen Auto oder mit Bus und Bahn, und selbst als Mitfahrer – jeder Kilometer der einfachen Wegstrecke wird bis zur genannten Grenze angerechnet. Allerdings gilt: Es muss sich um den kürzesten Weg handeln, seit einem Jahr darf es auch der verkehrsgünstigste sein, mit dem man die Arbeitsstätte dann schneller und pünktlicher erreicht. Nimmt man allerdings das Flugzeug, sind die tatsächlich angefallenen Kosten maßgeblich und per Beleg nachzuweisen. Die Anfahrt zum Flughafen kann man dabei wieder mit der Kilometer-Pauschale abrechnen.

Einzig Autofahrer und Nutzer eines Firmenwagens können über die Grenze von 4500€ hinaus ihre gefahrenen Kilometer nach der Entfernungspauschale abrechnen, sofern sie diese Kosten glaubhaft nachweisen können.

Zur Geschichte der Entfernungspauschale

Die Geschichte der Entfernungspauschale spiegelt den gesellschaftlichen Wandel inzwischen über ein ganzes Jahrhundert: Sowohl die genutzten Verkehrsmittel haben sich geändert wie auch deren Schnelligkeit, und damit verbunden die Länge der Wegstrecken, die heute zum Arbeitsplatz erwartet und in Kauf genommen werden. Dazu kommen steigende Kosten für Benzin und die zunehmende Orientierung an umweltschonenden Verkehrsmitteln, die sich in der jeweiligen Ausformung der Pendlerpauschale über die Jahrzehnte ausdrücken.

Im Jahr 1920 werden Fahrten zum Arbeitsplatz erstmals anrechenbar: Gemäß den damals verbreiteten Beförderungsmitteln (Autobus, Eisenbahn und Straßenbahn) ist dies auf Fahrscheine beschränkt.

Im Zuge der zunehmenden Motorisierung der Bevölkerung wird 1955 eine in der Höhe nach Fahrzeugart gestaffelte Kilometerpauschale eingeführt, beschränkt auf insgesamt 40 Kilometer. Mit dem sich wandelnden Arbeitsmarkt, der zunehmend Mobilität und damit auch längere Anfahrtswege verlangt, wird 1971 die Begrenzung auf 40 Kilometer aufgehoben und die Pauschale steigt bis 1994 auf 0,70 DM je Km. Die Fahrten mit Bus und Bahn werden nach tatsächlich angefallenen Kosten angerechnet.

Im Jahre 2001 sucht die Rot-Grüne Bundesregierung auch umweltfreundliche Verkehrsmittel zu fördern: Es wird nun unerheblich, ob man die Strecke zur Arbeit zu Fuß, per Rad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder eigenem Auto zurücklegt: Der gleiche Betrag von 0,70 DM für die ersten 10 Kilometer und 0,80 DM für jeden weiteren kann steuerlich geltend gemacht werden. Aus der Kilometer-Pauschale wird damit eine verkehrsmittelneutrale „Entfernungspauschale“. Nach der Umstellung auf den Euro im Jahr 2002 entspricht dies 0,36 € bzw. 0,40 € ab dem elften Kilometer.

Von 2004 bis 2006 wird jeder Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsort pauschal mit 0,30 € angerechnet.

Im Jahr 2007 erregt die Entfernungspauschale öffentliche Aufmerksamkeit, als die CDU-geführte Bundesregierung den Rotstift ansetzt und nur noch Arbeitnehmern mit weiteren Anfahrtswegen, genauer ab dem 21.ten Kilometer die steuerliche Vergünstigung zukommen soll. Nun wird – auch vor dem Hintergrund stetig steigender Benzinkosten – das Verfassungsgericht angerufen, das 2008 rückwirkend die alte Regelung wieder in Kraft setzt. Wieder sind mit dem ersten Kilometer 0,30 € abrechenbar, allerdings sind damit auch alle Ansprüche abgegolten, d.h. es können darüber hinaus keine etwaigen Parkplatzgebühren, Versicherungskosten oder Ähnliches angeführt werden.

Einzige Ausnahme: Unfallkosten bleiben weiterhin im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten anrechenbar.

Das Jahr 2013 bringt eine weitere Neuerung, die bereits für die Steuererklärung von 2012 zur Anwendung kommt: Nun können auch die Arbeitnehmer, die den öffentlichen Nahverkehr sowie Regional- und Fernverkehr nutzen, höhere tatsächliche Kosten (als die bislang geltenden 4.500 €) geltend machen, sofern sie sie nachweisen können. Ebenso diejenigen, die sowohl den privaten PKW wie öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Weiterhin können Flugreisen nicht per Entfernungspauschale abgerechnet werden, ebenso die unentgeltliche Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber. Hier gelten nach wie vor nur die tatsächlichen Kosten, die mit Beleg nachzuweisen sind. Neu ist nun für Autofahrer, dass nicht nur die kürzeste Strecke, sondern auch die verkehrsgünstigste als maßgeblich angesetzt werden kann.

Entfernungspauschale für Arbeitnehmer: Nur einfache WegstreckeAb 2014 können Arbeitnehmer mehr km im Rahmen der Kilometerpauschale (Kilometergeld) anrechnen, wenn sie weitere Einsatzorte oder andere Standorte des Unternehmens anfahren (wie zum Beispiel Außendienstmitarbeiter oder Handwerker). Dazu muss zunächst eine sogenannte Erste Tätigkeitsstätte festgelegt werden, was in der Regel Sache des Arbeitgebers ist. Diese erste Arbeitsstätte muss eine ortsfeste Einrichtung sein, der der Arbeitnehmer während seines gesamten Vertragsverhältnisses oder länger als 4 Jahre zugeordnet ist. Die Fahrten dorthin werden wie immer nach der Pendlerpauschale berechnet, alle Fahrten von dort aus kann der Arbeitnehmer nun zusätzlich entweder im Rahmen von Reisekostenabrechnung oder als Erstattung von tatsächlichen Fahrtkosten bei der Steuererklärung angeben.

Die ortsfeste regelmäßige Arbeitsstätte kann übrigens auch in einem verbundenen Unternehmen oder -bspw. bei Leiharbeitern- in einem fremden Unternehmen liegen. Wenn der Arbeitgeber langfristige Fortbildungen oder ein Studium ermöglicht, kann die erste Arbeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung sein. Legt der Arbeitgeber keine erste Arbeitsstätte fest, gelten gesetzliche Regelungen: Von einem festen Arbeitsort kann dann ausgegangen werden, wenn dieser entweder üblicherweise jeden Tag, mindestens an 2 Arbeitstagen in der Woche oder in 30 % der Arbeitszeit angefahren wird.

Ist der Arbeitnehmer nur befristet an einer Arbeitsstätte angestellt, gilt dies bis zu einer Dauer von 48 Monaten als Auswärtstätigkeit. Dies ist insofern bedeutsam, als Mitarbeiter ohne feste Arbeitsstätte ab 2014 Reisekosten (statt Entfernungspauschale) veranschlagen können: Dazu gehört die Anrechnung aller gefahrenen Kilometer mit je 0,30 €, Unterkunftskosten, Verpflegungspauschale und Reisenebenkosten (Parkplatzgebühren, Trinkgeld, etc.), die er entweder vom Arbeitgeber erstattet bekommt oder unter Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend machen kann. Ist der Arbeitnehmer Wochenendpendler und führt eine Zweitwohnung am Arbeitsort, kann er z.B. bis zu 1.000 € monatlich als Unterbringungskosten anrechnen lassen.

Hinsichtlich der Verpflegungskosten gilt ab 2014 ebenfalls neu: Ab 8 Stunden Abwesenheit vom Arbeitsort steht dem Arbeitnehmer eine Pauschale von nun 12 € zu, bei ganztägiger Abwesenheit eine Pauschale von 24 €. Des Weiteren gelten neue Pauschbeträge für Auslandsreisen.

Profitieren werden von den neuen Regelungen vor allem Arbeitnehmer ohne feste Arbeitsstätte wie Berufskraftfahrer, Taxi- und Busfahrer oder Lokführer. Auch Arbeitnehmer mit weiträumigen Arbeitsplätzen wie Forstbedienstete können sich freuen, da sie ihre Fahrten nun als Reisekosten absetzen können.

2 Antworten auf „Entfernungspauschale“

  1. Bin bei einer Leasingfirma beschäftigt. Sende jede Woche einen Zeitnachweis das ich bei der externen Firma gearbeitet hab.
    Erst wurde im A-Vertag geklärt das mir ein KM-Geld für die einfache Strecke gezahlt wird, um die andere Strecke trozdem über die Steuer absetzen zu können. Mit dem ersten Lohn wurde dies nicht überwiesen. Nach meiner Nachfrage wurde mir gesagt das ich eine Reisekosteabrechnung (?) ausfüllen müsse und zu diesem Zweck doch mal im Büro vorbeikommen soll. Dort wurde mir dann erklärt dass, um die Fahrkosten steuerfrei bekommen zu können, ich 3 mal im Monat im Büro erscheinen müsse, da dass der Staat verlangt. Dazu müsse ich auch jedesmal eine Unterschrift geben, damit mein Arbeitgeber das dem Staat nachweisen kann.

    Ist das so richtig? Muss ich diese Unterschriften geben? Auch macht mich der Begriff Reisekostenabrechnung stutzig, da es ja eigentlich nur die übliche Pendlerpauschale ist.

    1. Vielleicht will man so den Sitz deines Arbeitgebers zur ersten Tätigkeitsstätte machen, so dass dir eben nicht nur die Pendlerpauschale zusteht (einfache Strecke 0,30 € / Km), sondern die Reisekostenpauschale (0,30 € für jeden Kilometer). Gehört habe ich von dieser 3-Tages-Grenze bisher so nicht …

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