Probezeit: Können Pendler Werbekosten erstattet bekommen?

Firmenwagen Reisekostenabrechnung

Schon vor dem Eintritt in den Arbeitsmarkt wird den zukünftigen Arbeitnehmern erklärt, dass sie vielleicht für eine Chance auf den Job den Wohnort wechseln müssen. Ein Umzug geht jedoch nicht so leicht von der Hand. Besonders in der Probezeit nehmen viele Angestellte lieber den längeren Anfahrtsweg in Kauf, als auf Verdacht umzuziehen.

Sechs Monate sind während der Probezeit zumeist zu überbrücken. Wer lieber mit dem PKW fährt, als einen Umzug zu erwägen, möchte sich vielleicht auf Reisekosten oder die Pendlerpauschale berufen. Eben diese Aspekte wurden kürzlich vor dem Bundesfinanzhof verhandelt.

Können Fahrtkosten während der Probezeit abgesetzt werden?

Firmenwagen ReisekostenabrechnungIm konkreten Fall ist ein Arbeitnehmer jeden Arbeitstag zum Arbeitsort und zurück gependelt. Fahrkosten in einem Rahmen von 4.560 Euro wurden dabei geltend gemacht. Die Kosten wurden mit 30 Cent je Kilometer ermittelt. Auch wurde eine Anerkennung des Mehraufwandes bei der Verpflegung in Höhe von 1.140 Euro angestrebt.

Vom Finanzamt wurde hingegen nur die Entfernungspauschale pro Entfernungskilometer berücksichtigt. Dies bedeutet, dass nur ein Teil der Strecke (hin oder zurück) angerechnet wurde. Der Verpflegungsaufwand wurde von der Finanzbehörde gar nicht in Betracht gezogen. Dementsprechend wurden 2.280 Euro anerkannt – als Werbekosten.

Dies zog eine Klage vor dem Bundesfinanzhof nach sich. Der Arbeitnehmer hat angemerkt, dass ihm die Jobsicherheit während der Probezeit für einen Umzug zu ungewiss gewesen ist. Das Gericht konnte der Argumentation folgen, hat die Begründung dennoch zurückgewiesen. Hierbei wurde ein Vergleich zu befristeten Arbeitsverträgen oder Versetzungen gezogen, wo es ebenfalls an Planungssicherheit fehlt.

Da der Arbeitgeber an einem festen Arbeitsplatz eingesetzt wurde, waren Reisekosten und die Verpflegungspauschale nicht lange zu verhandeln. Abschließend kann zusammengefasst werden, dass in der Probezeit, beim Besuchen einer festen Arbeitsstätte, Fahrkosten nur über die Entfernungspauschale angerechnet werden. Hierbei wird nur der Hin- oder Rückweg der Strecke akzeptiert. Das entsprechende Finanzamt hatte entsprechend richtig gehandelt.

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