Steuervorteil bei Entfernungspauschale

Reisekostenabrechnung, Unterlagen / Reisekosten

Reisekostenabrechnung, Unterlagen / ReisekostenEs kommt vor, dass wegen des Jobs eine zweite Wohnung unterhalten werden muss. In diesem Fall können Kosten für die Fahrt nach Hause steuerlich geltend gemacht werden. Laut eines neuen Gerichtsbescheids verliert diese Variante nicht ihre Gültigkeit, wenn der Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Der Arbeitnehmer kann sie im besten Fall also zwei Mal absetzen.

Entfernungspauschale im Gesetz und der Steuer

Bei einem Zweitwohnsitz und einer wöchentlichen Heimfahrt zur Familie, kann einmal alle 7 Tage die Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden. Sollten vom Arbeitgeber die Reisekosten bezuschusst werden, so muss dieser Wert auf die Entfernungspauschale angerechnet werden. So hat es der Bundesgerichtshof in einem Urteil klargestellt.

Der aktuelle Fall beschäftigt sich mit einem Bahnmitarbeiter, der 48 Heimfahrten im Wert von 5.200 Euro angegeben hatte. Das Finanzamt hat dagegen protestiert. Ihre Argumentation besagt, dass der Mitarbeiter nur in 11 Fällen mit seinem eigenen Auto gefahren ist. Die restlichen Fahrten wurden mit einem Wagen der Bahn zurückgelegt.

Entscheidung bei der Entfernungspauschale

Für die Entfernungspauschale können Werbungskosten in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer angerechnet werden. Dies gilt für die Fahrten zwischen den beiden Haushalten. Das Verkehrsmittel, so der Bundesfinanzhof, ist dabei nicht zu beachten. Der Mitarbeiter bekommt seine Entfernungspauschale also auch dann angerechnet, wenn er mit einem Auto seines Arbeitgebers unterwegs gewesen ist.

Die Begründung in diesem Fall bezog insbesondere Aspekte der Umwelt und des Verkehrs mit ein. Beide Faktoren sollten auch von den Unternehmen bedacht werden.

Einschränkungen bei der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale kann jedoch nicht grundsätzlich vollständig angerechnet werden. Wenn Freifahrten stattgefunden haben oder die Reisekosten steuerfrei gewesen sind, muss geprüft werden wie sich diese Begünstigungen auf die Entfernungspauschale auswirken. Das hier eine Anrechnung erfolgt, ist jedoch folgerichtig.

Bei der Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, werden für gewöhnlich die Strecken zwischen eigenen Haushalt und Arbeitsplatz gewertet. Wer bei seinem Arbeitgeber einen Zweitwohnsitz hat, der kann entsprechend einmal wöchentlich die Fahrtkosten (siehe Artikel zu den Fahrtkosten) zwischen den Wohnsitzen geltend machen.

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