Parkgebühren in der Steuer: Was ist wissenswert?

Parkgebühren in der Steuer: Was ist wissenswert?

Parkgebühren können ein wesentlicher Teil der Belastung eines Arbeitnehmers auf Dienstreisen oder auf dem Weg zur Arbeit sein. Ich sehe dies immer wieder bei uns am Flughafen in Hannover, auf dem ich relativ häufig unterwegs bin (weil er nur wenige Kilometer von Büro und Heim entfernt ist und somit als wesentliche Schnittstelle auf vielen Dienstreisen fungiert). Wer am Flughafen Hannover (und ich bin sicher es wird an den meisten Flughäfen in Deutschland ähnlich sein), auf Geschäftsreise geht, der ist bemüht darum einen günstigen Parkplatz zu finden, denn die Kosten werden dort schon bei kurzen Abwesenheiten über mehrere Tage dreistellig.

Mit der Suche nach einem günstigen Parkplatz lässt sich viel Geld sparen. Es macht allerdings nicht nur Sinn Zeit in die Recherche der günstigsten Parkplätze zu investieren, sondern auch einen Blick auf die Absetzbarkeit von Kosten (z. B. für einen Parkplatz am Flughafen Hannover oder anderswo) im Rahmen der Steuererklärung zu werfen. Dies soll dieser Artikel tun und einige wichtige Informationen zur Absetzbarkeit von Parkgebühren bei der Steuer geben.

Der Weg zum normalen Arbeitsplatz und zurück in der Steuer

Sind Arbeitnehmer ständig in einer Niederlassung beschäftigt, haben sie keine Chance, die Kosten für einen Parkplatz abzusetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie Parkplätze am Flughafen Hannover, in einem Parkhaus in der Innenstadt oder der Tiefgarage eines Einkaufszentrums nutzen. In diesen Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, dass der steuerliche Abzug der sogenannten Pendlerpauschale (aktuell 0,30 Euro pro Kilometer, Stand Februar 2020) ausreichend ist. Wer ständig im Umfeld des Flughafens arbeitet, kann seine Kosten also nur senken, indem er beispielsweise über Parkos Hannover nach einem möglichst preiswerten Parkplatz sucht. Alternativ wäre es natürlich auch interessant, mit Blick auf den Klimawandel auf den öffentlichen Nahverkehr umzusteigen. Zumindest hier in Hannover pendelt die S5 regelmäßig im Takt von 30 Minuten zwischen Hauptbahnhof und Flughafen und braucht gerade einmal 16 Minuten. Die Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den täglichen Arbeitsweg können Arbeitnehmer dann auch in voller Höhe von der Steuer absetzen.

Wie sieht es in der Steuer mit den Parkgebühren bei Dienstreisen aus?

Wer beispielsweise als Handelsvertreter regelmäßig auf Dienstreisen gehen muss, kann die Gebühren fürs Parken am Flughafen Hannover, am Bahnhof oder auf anderen gebührenpflichtigen Parkplätzen von der Steuer absetzen. In diesen Fällen gehören die Parkgebühren zu den Reisenebenkosten. Allerdings gibt es eine Ausnahme. Wenn der Arbeitgeber die Reisekosten samt Reisenebenkosten voll ersetzt, ist natürlich kein steuerlicher Abzug auf Seiten des Arbeitnehmers möglich. Erfolg der Ersatz nur teilweise, können für Dienstreisen die Parkgebühren als Reisenebenkosten in Höhe des Anteils abgesetzt werden, der der Arbeitgeber nicht erstattet.

Parkgebühren bei Dienstreisen von Selbstständigen und Freiberuflern

Müssen Unternehmer bei Dienstreisen Gebühren für die Parkplätze am Flughafen Hannover, an anderen deutschen Flughäfen oder Bahnhöfen oder im Umfeld ihrer Ziele bezahlen, ist die Situation anders. Hier fallen die Reisenebenkosten nicht wie bei abhängig Beschäftigten unter die steuerlich zu berücksichtigenden Werbungskosten. Stattdessen gehören sie zu den Betriebsausgaben und reduzieren die Steuerlast mittelbar, indem sie den zu versteuernden Gewinn des Unternehmers verringern. Diese Vorgehensweise gilt nicht nur für Parkgebühren, sondern auch die Kilometerpauschale (oder alternativ die Abschreibung plus Tank- und Werkstattbelege) schlägt sich steuerlich über die Betriebsausgaben nieder.

Gemischte Fahrzeugnutzung: Was ist zu beachten?

Natürlich dürfen bei der Steuer nur die Kosten zum Ansatz kommen, die durch eine dienstliche Nutzung des Fahrzeugs entstehen. Wer den Dienstwagen für eine private Reise nutzt und ihn auf einem der Parkplätze am Flughafen Hannover abstellt, kann auch als Unternehmer die Parkgebühren nicht als Betriebsausgaben verbuchen. Tut das ein Unternehmer trotzdem, erfüllt er den Tatbestand des Steuerbetrugs. Bei einer gemischten Nutzung von Fahrzeugen ist in jedem Fall das Führen eines Fahrtenbuchs ratsam. Dafür gibt es inzwischen ausgereifte Apps, die sogar mit dem Navigationssystem kooperieren. Sie verursachen deutlich weniger Aufwand als ein papierenes Fahrtenbuch. Das liegt nicht zuletzt daran, dass einige Apps sogar die Daten für die steuerliche Geltendmachung der Verpflegungskostenpauschale erfassen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert