Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 14.03.2017 entschieden, dass die Anschaffungskosten für Einrichtung und notwendigen Hausrat einer Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören. Damit ist der Abzug dieser Kosten unbegrenzt.
Die Hintergründe der Klage
Im Streitjahr 2014 unterhielt der Kläger neben seinem Hausstand an seinem Lebensmittelpunkt eine Zweitwohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. In seiner Einkommenssteuererklärung wollte er die hierfür notwendigen Mehraufwendungen in Form von Miete zuzüglich Nebenkosten sowie Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände geltend machen. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte jedoch im Einkommensteuerbescheid bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung einen geringeren Betrag als vom Kläger erklärt. Das Finanzamt erkannte nur Aufwendungen bis 1.000 Euro monatlich im Rahmen der Unterkunftskosten als abzugsfähig an.
Der Kläger legte Einspruch ein und machte geltend, dass die Einrichtung der Wohnung nicht zu den Unterkunftskosten gerechnet werden könne.
Das Urteil
Das Düsseldorfer Finanzgericht sah die Klage als begründet an und folgte der Argumentation des Klägers in seinem Urteil vom 14.03.2017 (Az. 13 K 1216/16 E): Die gesetzliche Regelung sähe vor, dass als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland höchstens 1.000 Euro monatlich als tatsächliche Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft abgesetzt werden können. Aufwendungen für Einrichtung sowie Hausrat würden jedoch nicht von diesem Höchstbetrag erfasst. Dem Wortlaut des Gesetzes ließe sich keine Begrenzung des Abzugs in Bezug auf Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat entnehmen und zwar auch nicht unter Berücksichtigung von teleologischen und historischen Erwägungen.
Revision zugelassen
Wie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht zu entnehmen ist, widerspricht das vom Finanzgericht Düsseldorf gefällte Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils hat das Finanzgericht nun die Revision zum zugelassen.
Der Entscheidungstext des Finanzgerichts Düsseldorf kann vollständig (in neutralisierter Form) in der Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen abgerufen werden.