Weiträumiges Tätigkeitsgebiet

Weiträumiges Tätigkeitsgebiet - Lexikon, Reisekosten

Auf unseren Seiten wurde bereits darüber gesprochen, dass das Thema erste Tätigkeitsstätte für Arbeitnehmer sehr wichtig sein kann. Dies gilt insbesondere für die Berechnung von Fahrtkosten.

Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können in der Regel nur mit dem Ansetzen der Entfernungspauschale bzw. der Pendlerpauschale abgerechnet werden. Das heißt, es kann immer nur die Pauschale für die einfache Fahrt angesetzt werden. Beim Ansatz der Kilometerpauschale im Rahmen einer Reisekostenabrechnung kann allerdings hingegen jeder gefahrene Kilometer mit einem Pauschalbetrag von 30 Cent abgerechnet werden.

Im Zusammenhang mit dieser Fragestellung kann aber auch der Begriff des weiträumigen Tätigkeitgebietes relevant werden. Was es mit dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet auf sich hat, dass erklären wir Ihnen in diesem Artikel.

Weiträumiges Tätigkeitsgebiet – was heißt das?

Es gibt Stellen, da fahren Arbeitnehmer durchaus zu wechselnden Tätigkeitsstätten, diese Tätigkeitsstätten befinden sich aber alle auf einem eng eingegrenzten und abgeschlossenen Gebiet. Ein gutes Beispiel dafür können große Firmengelände, Messegelände, Häfen oder Flughäfen sein.

Ein Angestellter kann so jeden Tag in der Woche an einem anderen Ort auf einem weitläufigen Gebiet/Gelände eingesetzt werden. Alle Einsatzorte sind räumlich voneinander getrennt und werden direkt von zuhause aus angesteuert.

Hier stellt sich die Frage, welcher Ort die erste Tätigkeitsstätte ist? Außerdem stellt sich die Frage, ob die Fahrten zu anderen Tätigkeitsorten als berufliche Auswärtstätigkeit angesehen und mit der (für den Arbeitnehmer besseren) Kilometerpauschale abgerechnet werden dürfen?

Der Gesetzgeber sagt: Nein! Es muss geprüft werden, ob ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet vorliegt. Das Gesetzt schafft hier eine Gleichstellung mit Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer

  • Keine erste Tätigkeitstätte hat
  • Stets – auf Weisung seines Arbeitgebers – im selben, weiträumigen, Arbeitsgebiet aktiv ist.

Treffen diese Bedingungen zu, so sind für den Arbeitnehmer die Regelungen der Entfernungspauschale maßgeblich. Das heißt, er darf lediglich eine Pauschale von 30 Cent je Kilometer für die einfache Strecke zur Arbeitsstätte ansetzen.

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Was fällt nicht unter das weiträumige Tätigkeitsgebiet?

Die Formulierungen stellen Arbeitnehmer natürlich vor die Fragestellung: Für welche Tätigkeitsorte / Tätigkeitsfelder kann ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet angenommen werden, für welche nicht und wo ist die Grenze?

Der Gesetzgeber sieht beim Einsatz der Regelungen zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet tatsächlich einen eng eingegrenzten Raum vor. Ein Gebiet. Verschiedene Arbeitsstätten müssen räumlich eng beieinander liegen und aneinander angrenzen.

Das Stadtgebiet oder das Gebiet einer Gemeinde gehört hier nicht dazu. Pflegekräfte, die ihre Patienten im Stadtgebiet aufsuchen fallen also zum Beispiel nicht unter die hier genannten Regelungen. Gleiches gilt z.B. für Stadtangestellte die Grünflächen pflegen oder für Therapeuten, die Hausbesuche im Stadtgebiet durchführen und beim Patienten tätig sind (z. B. Ergotherapeuten).

Ein Beispiel zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet

Folgendes Beispiel soll den Einsatz des Begriffs „weiträumiges Tätigkeitsgebiet“ weiter verdeutlichen:

Beispiel:
Bleiben wir bei unserem Beispiel: Hafen! Ein Hafenarbeiter wird an wechselnden Einsatzorten auf einem großen Hafengebiet eingesetzt. Es handelt sich um einen eng eingegrenzten Raum, die verschiedenen Arbeitsstätten liegen eng beieinander und grenzen in der Regel aneinander an. Eine erste Tätigkeitsstätte kann aber mitunter nicht definiert werden. Es handelt sich nicht um ein abgeschlossenes Firmengelände, eine arbeitsrechtliche Festlegung ist genauso wenig möglich wie quantitative Zuordnungen zu einzelnen Einsatzorten.

Entsprechend müsste man hier ein weiträumiges Tätigkeitsfeld annehmen. Der Hafenarbeiter würde demnach seine täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale berechnen. Fahrten innerhalb des Geländes kann er im Rahmen der Reisekosten abrechnen. Werden die Regelungen zu den Abwesenheitszeiten (mehr als 8 Stunden Abwesenheit) eingehalten, so kann auch die Verpflegungspauschale angesetzt werden.

Weitere wichtige Hinweise

Die Anwendung Entfernungspauschale im Rahmen der Regelungen zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet ist natürlich nur für die täglichen Fahrten in dieses Tätigkeitsgebiet maßgeblich. Für Fahrten die nicht in dieses Tätigkeitsgebiet führen können natürlich, die üblichen Fahrtkosten im Rahmen der Reisekostenabrechnung angesetzt werden.

Außerdem betreffen die Regeln zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet auch nur die Fahrtkosten. Restliche Reisekosten (z.B. Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten) bleiben hier unberührt. Übrigens weitere Informationen dazu gibts auch im Lexikon von smartsteuer.

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